Wenn die Krankenkassen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einschalten, müssen sie den Versicherten innerhalb von drei Wochen darüber informieren. Zur Entscheidung haben sie dann fünf Wochen Zeit. Versäumen sie diese Fristen, dann gilt die beantragte Leistung grundsätzlich als genehmigt. Gestern hat das Bundessozialgericht diese „Genehmigungsfiktion“ in mehreren Fällen für Arzneimittel und für die Liposuktion (Fettabsaugung) bestätigt. Die Kassen müssen wegen Fristversäumnis die Kosten für Original-Arzneimittel tragen. Sie dürfen nicht auf Generika verweisen oder sich auf den jeweiligen Festbetrag beschränken. Die Versicherten hätten nicht davon ausgehen müssen, dass die Krankenkassen die Kosten ohnehin nicht übernähmen. Denn sie hatten einen „atypischen Ausnahmefall“ geltend gemacht.
Verbrühung im Krankenbett: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Das linke Bein des Patienten war gerade für ca. zehn Minuten in einem Gerät zur Massage fixiert. Da wollte er sich aus einer Thermoskanne heißes Wasser eingießen. Das ergoss sich dann aber teilweise über seine Hüfte und führte zu einer Verbrühung. Den Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber der Klinik lehnte das Amtsgericht München jedoch ab (Urteil vom 30.1.2019, Az. 122 C 6558/18). Die Kanne war weder defekt noch glitschig. Der Mann hätte warten müssen, bis die nur 10 Minuten dauernde Fixierung im Bett beendet gewesen wäre.
Urteil: Auch Betreuungskräfte dürfen nicht mit langen und lackierten Fingernägeln arbeiten
Was bisher für Pflegekräfte klar war, hat das Arbeitsgericht Aachen nun auch für Betreuungskräfte entschieden (Az. 1 Ca 1909/18). Darauf weist mdrAKTUELL hin. Die Hygiene und damit die Gesundheit der Pflegebedürftigen sei höher zu bewerten als das Persönlichkeitsrecht von Betreuungsassistenten. Deswegen durfte eine Pflegeeinrichtung auch die sozialen Betreuungskräfte anweisen, im Dienst nur mit kurzen und unlackierten Fingernägel zu arbeiten. Das Gericht verwies u. a. auf entsprechende Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und des Bundesgesundheitsministeriums.
Bundsverfassungsgericht: Ausschluss Betreuter von der Wahl ist verfassungswidrig!
Wer unter einer sogenannten Totalbetreuung steht, der ist nach § 13 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen. Totalbetreuung bedeutet: Von dem Betreuungsgericht wurde ein Betreuer für alle Aufgabenkreise eingesetzt. Für das Bundesverfassungsgericht kann diese Tatsache jedoch kein entscheidendes Kriterium dafür sein, ob eine Person wählen darf (oder nicht). In der Praxis sei es von Zufälligkeiten abhängig, ob eine Totalbetreuung angeordnet werde. Außerdem sei die Vorschrift ein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung.
Urteil: Katholisches Krankenhaus durfte Arzt nach Wiederverheiratung nicht kündigen
Ein katholisches Krankenhaus hatte einem katholischen Chefarzt gekündigt. Und zwar wegen Scheidung und anschließender Wiederverheiratung. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Kündigung jedoch für unwirksam erklärt (Urteil vom 20.1.2019, Az. 2 AZR 746/14). Begründung: Es ist für die Stellung als Chefarzt unerheblich, dass der Arzt eine nach katholischem Verständnis ungültige zweite Ehe eingegangen war. Außerdem lag eine Benachteiligung gegenüber anderen nicht-katholischen Chefärzten vor. Diesen hatte der Krankenhausträger nämlich, in der gleichen Konstellation, nicht gekündigt.
Neu: Bis zu 12.000 Euro „Digitalisierungszuschuss“ für Pflegeunternehmen
Seit dem 1.1.2019 gibt es einen neuen § 8 Abs. 8 SGB XI: Danach können ambulante und stationäre Pflegeunternehmen bis 2021 einen Zuschuss für digitale Anwendungen beantragen. Förderungsfähig sind Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen. Gefördert werden bis zu 40 Prozent der verausgabten Mittel. Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 12.000 Euro möglich. Zwar muss erst noch eine Richtlinie verabschiedet werden. Es spricht aber nichts dagegen, schon jetzt einen Antrag zu stellen.