Verbrühung im Krankenbett: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

RA Thorsten Siefarth - LogoDas linke Bein des Patienten war gerade für ca. zehn Minuten in einem Gerät zur Massage fixiert. Da wollte er sich aus einer Thermoskanne heißes Wasser eingießen. Das ergoss sich dann aber teilweise über seine Hüfte und führte zu einer Verbrühung. Den Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber der Klinik lehnte das Amtsgericht München jedoch ab (Urteil vom 30.1.2019, Az. 122 C 6558/18). Die Kanne war weder defekt noch glitschig. Der Mann hätte warten müssen, bis die nur 10 Minuten dauernde Fixierung im Bett beendet gewesen wäre.