Auch in der Pflege machen Bewerber um einen Arbeitsplatz immer mal wieder einen „Probetag“. Die Frage war bisher: Muss die gesetzliche Unfallversicherung für Schäden aufkommen, die bei einem solchen „Probetag“ passieren? Das Bundessozialgericht hat das in einer aktuellen Entscheidung bejaht (Urteil vom 20. August 2019, Az. B 2 U 1/18 R). Denn die Bewerber handeln mit dem Willen des Unternehmers und erbringen eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert. Das sei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis so ähnlich, dass der Bewerber als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert sei. Insbesondere dann, wenn der Probearbeitstag es dem Unternehmer ermöglichen soll, eine Auswahl zu treffen.
Behandlungspflege für Bewohner von Senioren-WGs: AOK unterliegt auch in zweiter Instanz
Ich war gestern bei der Verhandlung vor dem Landessozialgericht München dabei. Es ging um drei Fälle. In allen hatte die AOK den Bewohnern von ambulant betreuten Senioren-WGs Leistungen der Behandlungspflege gestrichen. Es ging um „einfache“ Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege, wie z. B. Blutzuckermessungen oder Medikamentengabe. Bereits das Sozialgericht Landshut hatte den Versicherten Recht gegeben. Nun unterlag die AOK gestern auch in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht (Az. L 5 KR 402/19, L 5 KR 403/19, L 5 KR 404/19). Ein Argument: Es gibt vor Ort zwar einen Betreuungsdienst. Der zugrundeliegende Vertrag sieht aber nur vor, dass dessen Kräfte vor allem für die psychosoziale Betreuung zuständig sind. Für die medizinische Versorgung bestehe weder eine Rechtsgrundlage, noch seien die Kräfte dafür ausgebildet. Deswegen bleibt den Versicherten nichts anderes übrig, als die Leistungen von einem ambulanten Pflegedienst erledigen zu lassen. Dafür müsse die AOK nach § 37 SGB V dann auch die Kosten übernehmen. Die AOK kann gegen die Urteile Revision zum Bundessozialgericht einlegen.
Fahrdienst eines ambulanten Rehabilitationszentrums benötigt Genehmigung
Die Beförderung von Patienten von ihrer Wohnung zu einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung und zurück durch deren eigenen Fahrdienst ist nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungspflichtig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Urteil vom 8. Mai 2019, Az. BVerwG 10 C 1.19). Die von ihr durchgeführte Beförderung von Patienten sei sowohl entgeltlich als auch geschäftsmäßig und unterfällt deshalb dem Personenbeförderungsgesetz. Der Fahrdienst sei auch nicht nach der Freistellungs-Verordnung von der Genehmigungspflicht freigestellt. Das würde voraussetzen, dass die Patienten von einem Krankenhaus oder einer Heilanstalt zu Behandlungszwecken befördert würden. Das von der Klägerin betriebene ambulante Gesundheitszentrum sei aber weder ein Krankenhaus noch eine Heilanstalt. Es würden nur stationäre und keine ambulanten Einrichtungen erfasst. Zudem würden die Patienten der Klägerin nicht zu „sonstigen Behandlungszwecken“ im Sinne der Verordnung befördert. Das wäre nur der Fall, wenn sie zu einer Einrichtung befördert werden müssten, die in den Behandlungsablauf bei der befördernden Einrichtung selbst integriert wäre.
Häusliche Krankenpflege: Versorgungsangebot für Wundbehandlung wird gestärkt
Patienten mit chronischen und schwer heilenden Wunden wird zukünftig ein besseres Leistungsangebot der häuslichen Krankenpflege zur Verfügung stehen. Die derzeitigen Leistungen zur Wundversorgung wurden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst und neu strukturiert. Außerdem gibt es nun klarstellende Angaben zur Dauer und Häufigkeit der Maßnahmen. Der Beschluss wurde gestern in Berlin gefasst. Hier sind die wichtigsten Änderungen der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL): Mehr lesen
Gesetzentwurf will bessere Versorgung von Beatmungspatienten
Mehrere Medien berichten unter Berufung auf das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND), dass Gesundheitsminister Spahn einen neuen Gesetzentwurf vorgelegt hat. Zum einen will er die Versorgung von beatmungspflichtigen Patienten verbessern. Betroffen sind schätzungsweise ca. 30.000 Patienten. Zum anderen soll das Gesetz Missbrauch verhindern. In der Vergangenheit hatten ambulante Pflegedienste heftigen Abrechnungsbetrug begangen. Nach dem Gesetzentwurf soll die Intensivpflege (mit Beatmung) im häuslichen Rahmen zur Ausnahme werden. Die Qualitätsanforderungen sollen massiv steigen. Außerdem ist geplant, Krankenhäusern eine bessere Vergütung zu gewähren. Schließlich sieht der Gesetzentwurf vor, die Entwöhnung von Patienten zu fördern.
Krankenkasse unterlässt Prüfung einer Operation durch den MDK – dann muss sie zahlen!
Ein gesetzlich Krankenversicherter erhielt in einem Krankenhaus eine Adipositas-Operation. Die Krankenkasse wollte das nicht zahlen, weil die Operation vorher nicht genehmigt worden war. Bei früheren Operationen war das immer so passiert. Das Sozialgericht Stuttgart hat die Kasse in einer soeben bekannt gewordenen Entscheidung jedoch zur Zahlung verpflichtet (Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2018, Az. S 18 KR 5146/16). Begründung: Eine Operation muss immer dann bezahlt werden, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und wenn die Operation erforderlich ist. Eine vorherige Genehmigung ist grundsätzlich nicht notwendig. Selbst dann, wenn das, wie hier, früher so praktiziert worden war. Immerhin kann die Kasse, im Nachhinein, den MDK beauftragen, die Erforderlichkeit der Operation prüfen zu lassen. Unterlässt sie das aber, dann ist sie mit medizinischen Einwänden ausgeschlossen. Ergeben sich Einwände gegen die Erforderlichkeit dann nicht noch aus anderen Gründen, so muss die Kasse die Operation zahlen.