Wie funktioniert eigentlich das Erbrecht? Antwort auf diese Frage gibt ein neuer Kurzfilm, der seit heute auf der Internetseite des Bayerischen Justizministeriums unter www.justiz.bayern.de verfügbar ist, direkt abrufbar hier (mp4). Der Film erklärt in drei Minuten, sehr ansprechend, einfach und verständlich, welche Erbfolge im Todesfall grundsätzlich gilt und wann die Abfassung eines Testamentes sinnvoll sein kann. Momentan hakt der Download allerdings noch etwas (einfach ein wenig warten, bis Ihr Player nachgeladen hat), vielleicht spendiert das Justizministerium dem Server aber zukünftig noch ein bisschen Bandbreite …
WC-Sitz im Dusche und integriertem Föhn: Pflegekasse muss nicht zahlen!
Ein 1922 geborener Berliner leidet unter anderem an Inkontinenz und einer Schulterfehlstellung, verbunden mit erheblichen Bewegungseinschränkungen der Arme. Da er nach dem Toilettengang die Intimreinigung selbst durchführen wollte, beantragte er bei seiner privaten Pflegeversicherung einen WC-Sitz mit integrierter Warmwasserunterdusche und einem Föhn zur „Warmlufttrocknung“. Doch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg lehnte ab (Urteil vom 19.3.2015, Az. L 30 P 99/12). Weder die private noch die gesetzliche Pflegeversicherung müssen eine solche Leistung übernehmen. Allenfalls könne die Krankenversicherung zuständig sein. Begründung des Gerichts: Im Pflegehilfsmittelverzeichnis ist der WC-Sitz mit Duschfunktion nicht enthalten.
Pflegenoten bleiben nun wohl doch!
Die SPD sträubt sich seit geraumer Zeit gegen das Vorhaben des Pflegebeauftragten der Bundesregierung, Karl-Josef Laumann (CDU). Dieser will die Noten des Pflege-TÜV aussetzen. Nun scheint sich abzuzeichnen, dass das alte Schulnotensystem auf Betreiben der SPD zunächst erhalten bleiben soll. Und zwar bis zum Start der neuen Qualitätsbewertung im Jahr 2018. Laumann will bei der SPD jedoch weiter Überzeugungsarbeit leisten und dadurch erreichen, dass die Pflegenoten schnellstmöglich ausgesetzt werden. Fortsetzung folgt …
Münchner Heime: Immer noch zu viele Psychopharmaka!
Der Münchner Merkur berichtete gestern unter Berufung auf dpa über den Kontrollbericht der Münchner Heimaufsicht. Diese hat 2013/2014 sämtliche 60 Heime überprüft. Das Ergebnis: In jedem zweiten Heim gibt es Mängel, vor allem bei der Wundversorgung, beim Umgang mit Druckgeschwüren sowie Schmerzen und bei der Gabe von Psychopharmaka. Die Fehlerquote ist im Vergleich zu den Vorjahren gleich geblieben.
Aber es gibt auch Bereiche, in denen Verschlechterungen festzustellen sind. So zum Beispiel bei der Vorbeugung und Behandlung von Druckgeschwüren. Außerdem werden zu viele Psychopharmaka verabreicht, um die Pflegebedürftigen ruhig zu stellen. Mehr als die Hälfte der Bewohner erhalten Psychopharmaka. Verstärkt werden auch Antidepressiva gegeben, ohne jedoch begleitende Maßnahmen zu ergreifen, wie Verhaltens- oder Gesprächstherapie.
Eine positive Nachricht: Die freiheitsentziehenden Maßnahmen gehen deutlich zurück.
Kein Anspruch auf Versorgung mit speziellem Blutzuckermessgerät
Es ging vor dem Bundessozialgericht um die Frage, ob einem Kleinkind ein Anspruch auf die Versorgung mit einem „Continuous Glucosemonitoring System“ (CGMS) zusteht. Das ist ein Gerät, das im Unterhautfettgewebe den Blutzuckerwert kontinuierlich misst. Mit den so ermittelten Werten wird dann eine Insulinpumpe gesteuert. Die obersten Sozialrichter haben die Forderung an die Krankenkasse jedoch abgelehnt. Begründung: Bei dem neuen Gerät handelt es sich um um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Sinne des § 135 Abs. 1 SGB V – und nicht um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V. Zwar ist die Blutzuckermessung als solche nicht neu, das hier strittige Gerät führt aber zu einer wesentlichen Änderung oder Erweiterung bereits anerkannter oder zugelassener Methoden. Die Konsequenz: Der Gemeinsame Bundesausschuss muss für derartige Geräte erst eine Empfehlung aussprechen (die bislang noch nicht vorliegt). Erst dann ist es zur Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen.
Heimbewohner verschluckt sich an Schnitzel: Verhandlung über 20.000 Euro Schmerzensgeld
Wie verschiedene Quellen berichten wird zurzeit vor dem Landgericht Bonn (Az. 9 O 514/14) über folgenden Fall aus dem Jahr 2012 verhandelt: Ein Heimbewohner hatte sich im Speisesaal an einem Schnitzel verschluckt. Daraufhin fiel er aus dem Rollstuhl und blieb am Boden liegen. Er ist seitdem ein schwerer Pflegefall. Der Mann will nun 20.000 Euro Schmerzensgeld, weil das Heim seine Aufsichtspflicht verletzt habe.
Nach der ersten Verhandlung scheint fraglich, warum der Mann so lange unbemerkt am Boden lag. Fehlte es an einer Aufsichtsperson? Das Heim erklärt, wegen der Lautstärke in dem Saal, in dem 30 Personen anwesend waren, sei der Unfall nicht bemerkt worden. Das Gericht hatte aber Zweifel. Ein Speisesaal in einem Altenheim sei keine Studentenmensa mit hunderten von Studenten, wo man sein eigenes Wort nicht mehr verstehen könne.
Es wird weiter verhandelt …