Kasse muss langfristige Blutzuckermessung übernehmen

Kassen verweigern immer wieder häusliche Krankenpflege. Nicht selten mit der Begründung, die beanspruchte Leistung sei in der maßgeblichen Richtlinie nicht vorgesehen. Dabei verkennen die Kassen: Diese Richtlinie ist nicht abschließend! Das zeigt einmal mehr eine aktuelle Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 28.2.2019, Az. L 8 KR 443/17): Die Richter haben einem Diabetiker eine Anspruch auf langfristige Blutzuckermessung durch einen Pflegedienst zugesprochen. Der Blutzucker beim Patient war nämlich stark schwankend. Es musste jeweils angepasst Insulin gespritzt werden. Damit war der geistig eingeschränkte Patient aber überfordert. Die Kasse konnte sich nicht damit herausreden, dass diese Variante so nicht in der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege stünde.

Kontinuierliche Blutzuckermessung wird Kassenleistung

RA Thorsten Siefarth - LogoDie kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) wird für Diabetikerinnen und Diabetiker, die einer intensivierten Insulinbehandlung bedürfen, eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (B-GA) beschlossen. Mit der rtCGM können die Blutglukoseselbstmessungen verringert und die Stoffwechsellage langfristig verbessert werden, ohne dass dabei das Risiko schwerer Unterzuckerungen in Kauf genommen werden muss. Mehr lesen

Keine Kostenübernahme für Gewebezuckermessgerät

RA Thorsten Siefarth - LogoDem an Diabetes mellitus leidenden Beamten war bereits Beihilfe für eine Insulinpumpe mit integriertem Blutzuckermessgerät bewilligt worden. Nun wollte er noch eine teilweise Übernahme der Kosten für ein zusätzlich angeschafftes Gewebezuckermessgerät. Ohne Erfolg. Auch das Verwaltungsgericht Koblenz hält diese Entscheidung (Urteil vom 15.1.2016, Az. 5 K 756/15.KO (pdf, 0,3 MB)). Begründung: Bei dem Gewebezuckermessgerät gehe es in erster Linie darum, ein Mehr an Lebensqualität für den Diabetes-Patienten zu erreichen. Dies begründe aber keine medizinische Notwendigkeit im Sinne der Beihilfevorschriften.

Kein Anspruch auf Versorgung mit speziellem Blutzuckermessgerät

RA Thorsten Siefarth - LogoEs ging vor dem Bundessozialgericht um die Frage, ob einem Kleinkind ein Anspruch auf die Versorgung mit einem „Continuous Glucosemonitoring System“ (CGMS) zusteht. Das ist ein Gerät, das im Unterhautfettgewebe den Blutzuckerwert kontinuierlich misst. Mit den so ermittelten Werten wird dann eine Insulinpumpe gesteuert. Die obersten Sozialrichter haben die Forderung an die Krankenkasse jedoch abgelehnt. Begründung: Bei dem neuen Gerät handelt es sich um um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Sinne des § 135 Abs. 1 SGB V – und nicht um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V. Zwar ist die Blutzuckermessung als solche nicht neu, das hier strittige Gerät führt aber zu einer wesentlichen Änderung oder Erweiterung bereits anerkannter oder zugelassener Methoden. Die Konsequenz: Der Gemeinsame Bundesausschuss muss für derartige Geräte erst eine Empfehlung aussprechen (die bislang noch nicht vorliegt). Erst dann ist es zur Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen.