Der Bundesrat begrüßt das von der Regierung vorgelegte zweite Pflegestärkungsgesetz, verlangt aber eine Anpassung an das Sozialhilfegesetz. Mit der Neuausrichtung des Leistungsrechts in der Pflegeversicherung sei „die Notwendigkeit zur Anpassung der sozialhilferechtlichen Regelungen“ (SGB XII) verbunden. Hier gehe es insbesondere um die Schnittstellen zur Hilfe zur Pflege und zur Eingliederungshilfe, heißt es in der Stellungnahme der Länderkammer zu dem Gesetzentwurf, wie aus einer Unterrichtung der Regierung an den Bundestag (pdf) hervorgeht. Mehr lesen
Kündigung einer Schwangeren: Arbeitgeber muss ihr Schadensersatz zahlen!
Die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) darstellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt. Mehr lesen
Expertenstandard „Pflege von Menschen mit chronischen Wunden“ aktualisiert
Eine Gruppe ausgewiesener Experten und Expertinnen hat gemeinsam mit dem wissenschaftlichen Team des DNQP (Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege) über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren den Expertenstandard „Pflege von Menschen mit chronischen Wunden“ aktualisiert. Dabei konnten die Standardkriterien des ursprünglichen Expertenstandards und der Kommentierungen inhaltlich bestätigt werden. Verstärkt wurde die Bedeutung des individuellen Krankheitsverständnisses für das pflegerische Assessment. Mehr lesen
Urteil: Hygienemangel, aber kein grober Behandlungsfehler
Es stellt einen Hygienemangel dar, wenn ein Krankenhauspfleger einen Abszess an der Hand einer Patientin eröffnet und dabei Handschuhe trägt, mit denen er zuvor die Türklinke des Krankenzimmers berührt hatte. Für den Hygienemangel ist das beklagte Krankenhauses jedoch nicht haftbar, wenn die Patientin nicht nachweisen kann, dass ihr durch den Mangel ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Sie hatte behauptet, dass eine später festgestellte Infektion auf die Behandlung des Abszesses hätte zurückgeführt werden können. Der Patientin kommt auch keine Beweislastumkehr zugute, weil der infrage stehende Verstoß gegen den medizinischen Standard nicht als grob zu bewerten ist. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm am 17.8.2015 (im Moment noch nicht rechtskräftig) entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt (Az. 3 U 28/15).
Verbraucherinformation zu den Leistungen der Pflegeversicherung
Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hat mit seinen Mitgliedsorganisationen eine Verbraucherinformation zu Leistungen der Pflegeversicherung herausgebracht. Darauf weist der Informationsservice der Arbeiterwohlfahrt (AWO) hin. Mit der Informationsbroschüre soll den Versicherten und deren Angehörigen ihre Ansprüche verständlich erklärt werden. Dazu wurden zwei Versionen erarbeitet, in normaler (pdf) und in besonders leicht verständlicher einfacher Sprache (pdf). Studien belegen immer wieder, dass die Kenntnisse der Pflegebedürftigen und Angehörigen im Hinblick auf diese Leistungsansprüche höchst unzureichend sind. Hier geht den Pflegebedürftigen nicht nur eine beträchtliche Summe Geldes verloren, sondern es werden auch Leistungen nicht in Anspruch genommen, die eine Pflege zu Hause im vertrauten Wohnumfeld erleichtern würden und somit eine dauerhafte stationäre Unterbringung verzögern bzw. ganz überflüssig machen könnten.
Drittes Pflegestärkungsgesetz bereits in der Mache
Noch ist das zweite Pflegestärkungsgesetz nicht verabschiedet (es wurde kürzlich im Bundesrat behandelt), da steht auch schon das dritte Gesetz vor der Tür. Das berichtet die Bibliomed Medizinische Verlagsgesellschaft. Am Rande einer Tagung des Bundesgesundheitsministeriums habe der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Karl-Josef Laumann (CDU) gesagt, dass das dritte Pflegestärkungsgesetz die Pflegeversorgung in den Kommunen regeln solle. Danach sollen 100 Modell-Kommunen ausgewählt werden, in denen die beabsichtigten Maßnahmen getestet und evaluiert würden. Über einen Zeitplan für das neue Gesetzesvorhaben wurde jedoch nichts bekannt.