Der in Istanbul lebende Ehemann einer Pflegebedürftigen verweigerte seiner in Deutschland lebenden Ehefrau die finanzielle Unterstützung. Mittlerweile liefen Kosten für die pflegerische Versorgung auf. Nach dem Tod der Pflegebedürftigen wollte der Heimträger von der Stadt Karlsruhe den noch offenen Betrag ersetzt haben. Doch das Sozialamt weigerte sich. Zu Unrecht, wie das Sozialgericht Heilbronn nun entschieden hat. Mehr lesen
Sozialhilferecht
Sozialamt will Pflegekosten zurück: BGH stärkt Rechte der unverheirateten Kinder
Das Sozialamt sprang mit monatlich 1000 Euro zur Finanzierung der Pflegekosten ein. Vom Sohn des Pflegebedürftigen wollte es ein Teil der Kosten wiederhaben, 271 Euro monatlich. Das Amt hatte bei der Berechnung seines „bereinigten Einkommens“ jedoch nur sein Kind berücksichtigt, nicht hingegen die Lebenspartnerin. Der Sohn des Pflegebedürftigen sei eben nicht verheiratet. Der Fall ging hoch bis zum Bundesgerichtshof. Und der hat gestern erstmals entschieden, dass auch ein unverheirateter Partner gegenüber dem anderen Versorgungsansprüche haben kann (Az. XII ZB 693/14). Insbesondere wenn der Partner nicht arbeitet, weil er sich um die Kinder kümmert. Diese wechselseitigen Ansprüche müssen bei der Berechnung durch das Sozialamt berücksichtigt werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg muss den Fall nun neu verhandeln und entscheiden.
Urteil zum Sozialhilferecht: Wann gilt ein Antragsteller als „alter Mensch“?
Das Sozialhilferecht sieht Grundsicherungsleistungen für ältere Menschen vor. Im Sozialgesetzbuch XII finden sich diese u.a. auch im Abschnitt „Altenhilfe“. Doch wer fällt hierunter? Gibt es eine Altersgrenze? Müssen noch weitere Umstände hinzutreten? Darüber hat das Bundessozialgericht nun erstmals entschieden. Mehr lesen
Kinder müssen nicht für jedes Pflegeheim der Eltern aufkommen!
Die Konstellation kommt häufig vor: Ein Pflegebedürftiger kann die Heimkosten nicht finanzieren, das Sozialamt springt ein. Allerdings wird dann versucht, die Kinder zur Kostentragung heranzuziehen. Im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts sollen sie zumindest einen Teil der Kosten übernehmen und an das Sozialamt abführen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden (Beschluss vom 7.10.2015, Az. XII ZB 26/15), dass der Sozialhilfeträger berücksichtigen muss, wenn ein Kind ein günstigeres Heim als das tatsächlich bezogene benennen kann (das aber eine ausreichende Versorgung gewährleisten muss). Der Pflegebedürftige darf zwar ein teureres Heim – in gewissen Grenzen – auswählen. Die Sozialhilfe muss auch für die fehlenden Kosten einspringen. Der Unterhaltsverpflichtete muss aber nicht für die Kosten des teureren Heimes aufkommen.
Erstmals vor einem Zivilgericht: Altenheim will rückständige Heimkosten von Sozialhilfeträger
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat, soweit ersichtlich, als erstes Zivilgericht in Rheinland-Pfalz über den Anspruch eines Altenheims gegenüber dem Sozialhilfeträger auf Zahlung rückständiger Heimkosten entschieden. Dabei unterlag das Heim und blieb auf den Kosten sitzen. Mehr lesen
Heimkosten: Sozialhilfe muss Mehrkosten von bis zu 20 Prozent akzeptieren
Ein Pflegebedürftiger möchte gerne in einem Heim versorgt werden, bei dem die Kosten zwischen 14 und 18 Prozent höher liegen als in vergleichbaren anderen Heimen. Der Sozialhilfeträger wollte daraufhin nicht zahlen. Das Sozialgericht Karlsruhe verurteilte ihn jedoch zur Kostenübernahme (Urteil vom 28.11.2014, Az. S 1 SO 750/14). Die Begründung: Es gebe keine feste mathematische Grenze, bis zu der Mehrkosten angemessen seien. Vielmehr sei eine Abwägung der Mehrkosten im konkreten Fall mit dem Gewicht des vom Leistungsberechtigten geltend gemachten Wunsches und seiner individuellen Situation vorzunehmen. Eine Unangemessenheit der Mehrkosten liege nach der Rechtsprechung und Literatur erst bei Aufwendungen vor, die 20 bis 30 Prozent über denen der Vergleichsgruppe lägen. Wird die Grenze von 20 Prozent nicht erreicht, so sind die Mehrkosten keinesfalls unangemessen.