Sozialhilfe in Bayern will auch bei „Pflegestufe 0“ zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoMit der Umstellung auf die neuen Pflegegrade tauchte für Heimbewohner ein Problem in der ehemaligen „Pflegestufe 0“ auf: Sie wurden auf den Pflegegrad 1 übergeleitet, erhielten aber keine Sozialhilfeleistungen mehr. Es drohte mancherorts die Kündigung durch die Heime. Wie die Zeitschrift Altenheim nun über ihrem Internetauftritt berichtet, haben sich die bayerischen Sozialhilfeträger darauf geeinigt, den Betroffenen in bestimmten Fällen Sozialhilfe zu zahlen. Damit wolle man beispielsweise den Menschen entgegenkommen, die gemeinsam mit dem Ehepartner im Heim leben möchten. Oder den Senioren, bei denen ansonsten Vereinsamung droht.

Finanzierung der Pflege: Enkelin muss Geldgeschenke des Großvaters nicht zurückzahlen!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Sozialhilfe hat für einen Mann die Finanzierung der Pflege (teilweise) übernommen. Da der Mann seit vielen Jahren monatlich 100 DM (später 51,13 Euro) auf das Konto seiner Enkelin überwiesen hatte, wollte die Sozialhilfe dieses Geld erstattet haben. Das Landgericht Aachen (Urteil vom 14.2.2017, Az. 3 S 127/16) hat bestätigt, dass der Mann gegenüber seiner Enkelin nach § 528 BGB einen Rückforderungsanspruch wegen Verarmung hat. Das Sozialamt darf diesen Anspruch auch auf sich überleiten (§ 93 SGB XII). Liegt jedoch eine sogenannte Anstandsschenkung vor, dann ist nach 534 BGB eine Rückforderung ausgeschlossen. Das bejahten die Richter in dem konkreten Fall: Hätte der Großvater das Taschengeld nicht bezahlt, hätte dies einen Ansehensverlust im sozialen Umfeld bedeutet. Die Enkelin darf das Geld also behalten. Und das, obwohl sie es nicht ausgegeben, sondern angespart hatte.

Bayern: Sozialhilfeträger übernehmen Leistungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung

RA Thorsten Siefarth - LogoIn der Vergangenheit war fraglich, ob Sozialhilfeempfänger, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI (ehemals § 87b SGB XI) haben. Bei pflegeversicherten Personen muss die Sozialhilfe nicht einspringen, denn diese Leistung wird von der Pflegekasse übernommen. In der Sitzung der bayerischen Landespflegesatzkommission haben am 24.1.2017 alle Bezirken zugesagt, die § 43b-Leistungen für die nichtversicherten Pflegebedürftigen zu übernehmen.

Seit 1. April 2017: Höherer Vermögensfreibetrag bei Sozialhilfe

RA Thorsten Siefarth - LogoAn sich muss man zur Finanzierung der Pflege sein vollständiges Vermögen einsetzen. Wenn das nicht reicht, dann gewährt die Sozialhilfe die sogenannte „Hilfe zur Pflege“. Allerdings gibt es Vermögensgegenstände, die dem Hilfeempfänger verbleiben und nicht eingesetzt werden müssen. Unter anderem auch ein bestimmter Bargeldbetrag. Bislang waren das 1.600, bzw. 2.600 Euro. Dieser Betrag wurde nunmehr auf 5.000 Euro angehoben. Der höhere Vermögensfreibetrag gilt auch für Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung benötigten.