Bundessozialgericht stärkt Recht auf Auswahl des Pflegeheims

RA Thorsten Siefarth - LogoAuch Pflegebedürftige, die Sozialhilfe bekommen, dürfen ihr Heim frei auswählen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (5.7.2018, Az. B 8 SO 30/16). Die Sozialämter dürfen also nicht vorschreiben, dass ein Pflegebedürftiger das günstigste Heim auswählen muss. Das wäre nur dann möglich, wenn mit dem ausgewählten Heim „unverhältnismäßige Mehrkosten“ verbunden wären. In dem entschiedenen Fall konnte das aber alleine deswegen schon nicht zutreffen, weil das ausgewählte Heim lediglich die mit den Kostenträgern vereinbarten Pflegesätze berechnet hat. Und an den Verhandlungen dazu hatte der Träger der Sozialversicherung selbst mitgewirkt.

Holzkreuz ist nicht angemessen: Sozialamt muss Grabstein bezahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Stadt Mainz bewilligte die Bestattungs- und Friedhofskosten. Außerdem wollte die Mutter für ihre verstorbene Tochter aber auch noch einen Grabstein. Die Kosten hierfür beliefen sich laut Kostenvoranschlag auf ca. 3.100 Euro. Das Sozialamt lehnte jedoch ab: Ein Holzkreuz würde ausreichen. Außerdem gebe es Grabsteine bereits für 300 Euro. Das sah das Sozialgericht Mainz anders und verurteilte die Stadt zur teilweisen Übernahme der Kosten (Urteil vom 19.6.2018, Az. S 11 SO 33/15). Begründung: In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass religiöse Vorschriften und örtliche Gepflogenheiten berücksichtigt werden könnten. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten sei eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspreche. Der Grabstein müsse also übernommen werden. Es genüge jedoch eine Erstattung in Höhe von 1.856,40 €. Dies entspreche der Höhe des günstigsten mehrerer Angebote, die das Gericht angefordert hatte.

Aktuelles Urteil: Rückforderung von Schenkungen durch das Sozialamt

RA Thorsten Siefarth - LogoEnde 2012 wurde eine 84-jährige Frau pflegebedürftig. Für die Kosten sprang zum Teil das Sozialamt ein. Es forderte jedoch die Rückabwicklung von Beiträgen, die die Pflegebedürftige seit 1997 regelmäßig für die Lebensversicherung ihrer Töchter bezahlt hatte. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab nun dem Sozialamt Recht (Urteil vom 19.10.2017, Az. L 7 SO 1320/17). Dieses darf bei „Verarmung des Schenkers“ für die vergangenen zehn Jahre die Rückabwicklung von Schenkungen verlangen (§ 528 BGB, § 529 BGB). Das gilt auch dann, wenn es sich um vergleichsweise kleine, regelmäßig bezahlte Beträge handelt. Entscheidend ist, dass die Beiträge der Mutter als Schenkung an ihre Töchter zu werten waren.

Sozialhilfe in Pflege-Wohngemeinschaften: Bis zu welcher Höhe wird die Miete übernommen?

RA Thorsten Siefarth - LogoPflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft leben, müssen für die Unterkunft Miete zahlen. Wenn das Geld nicht reicht, dann springt womöglich die Sozialhilfe ein – aber nur bis zu einer bestimmten Grenze. Das Problem: Im Vergleich zu einer normalen Wohnung sind die Mietkosten in Pflege-Wohngemeinschaften höher. Wie hoch darf die Miete aber maximal sein? Damit beschäftigt sich ein Beitrag auf der Webseite der Bundesvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA). Der Fachverband stellt Material zur Verfügung, das als Arbeitshilfe für eigene Verhandlungen mit dem Sozialamt oder als Argumentationshilfe in einem Klageverfahren genutzt werden kann.