Dickungsmittel für Getränke: Sozialamt muss Heimbewohner Kosten erstatten

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Mann leidet unter einer mittelschweren Dysphagie mit erhöhter Aspirationsgefahr. Deswegen hält die behandelnde Logopädin im Rahmen ihres Therapieplans das Andicken von Getränken für erforderlich. Bei unangedickten Getränken komme es zu einem vorzeitigen Abgleiten. Das führe dann zu einem starken Husten. Könne der in einem Pflegeheim versorgte Mann dann nicht alles abhusten, bestehe die Gefahr einer Aspirationspneumonie. Die monatlichen Kosten in Höhe von 50 Euro für das Dickungsmittel wollte das Sozialamt jedoch nicht übernehmen. Allerdings hat das Sächsische Landessozialgericht die Behörde nach einem jetzt bekannt gewordenen Entscheid im einstweiligen Rechtsschutz dazu verpflichtet (Beschluss vom 22.5.2018, Az. L 8 SO 121/17 B ER). Die Bereitstellung von Mitteln zum Andicken von Getränken sei nicht Gegenstand der normalen pflegerischen Versorgung in stationären Einrichtungen. Die Kosten für Dickungsmittel müssten als sogenannter „weiterer notwendiger Lebensunterhalt“ nach § 27b Abs. 2 SGB XII übernommen werden.

Sozialgericht Münster: Pflegebedürftige muss Bestattungsvorsorgevertrag kündigen

RA Thorsten Siefarth - LogoZur Finanzierung der Pflege springt immer wieder einmal das Sozialamt ein. Die Sozialhilfe übernimmt aber nur dann offene Kosten, wenn kein Vermögen mehr da ist (einmal abgesehen vom Schonvermögen). In einem Fall aus Münster ging es nun darum, ob es einer Pflegebedürftigen zumutbar ist, einen Bestattungsvorsorgevertrag zu kündigen. Dadurch würde sie knapp 9.000 Euro erhalten, die für die Pflege verwendet werden könnten. Das Sozialgericht Münster hat das in diesem konkreten Fall bejaht (Urteil vom 28.6.2018. Az. S 11 SO 176/16). Denn der Sohn hatte vor Jahren Grundeigentum von der Pflegebedürftigen erhalten und sich notariell verpflichtet, auch für die Bestattung und Grabpflege aufzukommen. Die Frau war also abgesichert. Wenn das nicht so gewesen wäre, dann müssen Bestattungsvorsorgeverträge nicht unbedingt verwertet werden. Allerdings müssen sie dann angemessen sein. Ob das auf einen Bestattungsvorsorgevertrag über 9.000 zutrifft, musste das Gericht nicht entscheiden.

Oberbayern: Bezirk übernimmt ambulante Hilfe zur Pflege

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Bezirk Oberbayern übernimmt die ambulante Hilfe zur Pflege (eine Leistung der Sozialhilfe) derzeit von den Landkreisen und kreisfreien Städten. Hilfeempfänger aus Stadt/Landkreis Rosenheim sowie den Landkreisen Dachau, Fürstenfeldbruck und München bekommen bereits ab 1. September ihre ambulanten Pflege-Leistungen vom Bezirk, Betroffene aus dem restlichen Oberbayern ab 1. Januar 2019. Dazu hat der Bezirk jetzt in einer Broschüre alle Leistungen der ambulanten Pflege und wichtige Informationen zusammengefasst. Das barrierefreie 60-seitige Heft kann unter Telefon 089 2198-90018, Fax 089 2198-90099 oder unter www.bezirk-oberbayern.de/publikationen/soziales bestellt werden. Im Internet steht der barrierefreie Leitfaden zum Download (pdf, 1,5 MB) bereit.

Sozialgericht zur Finanzierung der Pflege: Lebensversicherung muss aufgelöst werden

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Mann, bei dem ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt wurde und der mit Pflegegrad 4 eingestuft wurde, beantragte Hilfe zur Pflege. Das Sozialamt sollte die Pflegekosten mitfinanzieren. Dieses wandte aber ein, dass der Pflegebedürftige seine Lebensversicherung zunächst auflösen und für die Pflege verwenden müsse. Der Mann argumentierte jedoch, dass die Lebensversicherung abgeschlossen worden sei, um seinen ebenfalls behinderten Sohn im Alter abzusichern. Damit hatte er vor dem Sozialgericht Karlsuhe jedoch keinen Erfolg (20.04.2018, Az. S 2 SO 3939/17). Die Härtefallregelungen nach § 90 Abs. 3 SGB XII greife nicht. Nur Bestattungsvorsorgeverträge und reine Sterbegeldversicherungen könnten als Schonvermögen berücksichtigt werden. Die Lebensversicherung könne allenfalls dann verschont bleiben, wenn sie so ausgestaltet gewesen wäre, dass der pflegebedürftige Mann die Mittel daraus nicht hätte für sich selbst verwenden können. Außerdem sei die Versorgung des Sohnes anderweitig sichergestellt.