Rechtliche Vertretung des Ehepartners im Pflegefall: In Zukunft kraft Gesetzes?

RA Thorsten Siefarth - LogoSo mancher denkt, er sei für seinen Ehepartner oder den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vertretungsberechtigt. Quasi automatisch. Dem ist aber nicht so! Vielmehr bedarf es einer expliziten Bevollmächtigung. Fehlt diese, so kann es gerade im Pflegefall zu Problemen führen. Nun will nach verschienen Medienberichten Nordrhein-Westfalen eine Reform des Betreuungsrechts auf den Weg bringen. Danach soll eine automatische gesetzliche Vertretungsmacht für Ehegatten, bzw. eingetragene Lebenspartner eingeführt werden. Verfassungsrechtlich ist das schwierig, denn eine Bevollmächtigung ist eine sehr persönliche Angelegenheiten. Soll es zukünftig z.B. bei Entscheidungen über Vermögenswerte oder über lebensbegrenzende Maßnahme ohne eine ausdrückliche Ermächtigung eines anderen gehen?

Patientenverfügungen überbewertet?

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Ärztezeitung weist auf ein Symposium über Patientenverfügungen im klinischen Alltag hin. Am Universitätsklinikum in Heidelberg hat u.a. der Medizinrechtsexperte Wolfgang Putz aus München erläutert, warum Patientenverfügungen zwar gut seien, häufig aber überschätzt würden. So sei auch der mündlich erklärte Wille genauso wirksam wie eine schriftliche Vorausverfügung. Fehle beides, so reiche auch der mutmaßliche Wille aus. Wichtig sei vor allem, dass es einen Bevollmächtigten gebe, der sich für die Umsetzung des Patientenwillens einsetze.

Urteil des Bundesgerichtshof zum Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen ein Betreuungsgericht den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genehmigen muss. Insbesondere ging es um die Frage, ob strengere Beweisanforderungen für die Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens gelten, wenn der Tod nicht unmittelbar bevorsteht. Der BGH hat dies verneint (17.9.2014, Az. XII ZB 202/13). Ob der Tod unmittelbar bevosteht oder nicht (wie bei der Wachkomapatientin, um die es letztlich ging), macht keinen Unterschied für die Ermittlung des Patientenwillens. Es muss von dem Landgericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, nun erneut geprüft werden, welche Behandlungswünsche die Betroffene tatsächlich hatte.

Vorsorgevollmacht in leichter Sprache

RA Thorsten Siefarth - LogoEine wichtige Voraussetzung für die Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen und politischen Leben ist eine verständliche Sprache. Das trifft vor allem auf Menschen mit kognitiven Einschränkungen zu. Um sprachliche Barrieren abzubauen, wurde die Leichte Sprache entwickelt. Sie ist nicht nur auf behinderte Menschen beschränkt, sondern erleichtert vielen Menschen den Zugang zu Informationen. Daher hat das Niedersächsische Justizministerium zusammen mit dem Institut für Übersetzungswissenschaft und Fachkommunikation der Universität Hildesheim und dem Amtsgericht Hildesheim ein Pilotprojekt aufgelegt, bei dem justizbezogene Textsorten nach wissenschaftlichen Grundsätzen in Leichte Sprache zu übersetzen waren. Ein erster Text ist die Informationsbroschüre „Vorsorgevollmacht für Unfall, Krankheit und Alter“ (pdf).

BGH-Urteil zu Zwangsmedikation: Nutzen muss deutlich größer sein als Beeinträchtigungen

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss über eine Zwangsmedikation (4.6.2014, Az. XII ZB 121/14) deutliche Worte gefunden. Zunächst hat er darauf hingewiesen, dass der Betroffene vor einer Zwangsmedikation von dem Sinn der Maßnahme überzeugt werden muss. Das sei gesetzlich in § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BGB ausdrücklich vorgeschrieben und deswegen unerlässlich. Das Ausgangsgericht hatte dies nur recht nachlässig geprüft. Ebenso wie die Frage, ob der Nutzen der Zwangsmedikation die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. Ein Gutachter hatte nur „berechtigte Besserungshoffungen“ bescheinigt, eine spätere Gutachterin meinte sogar: eine „Veränderung bzw. Verbesserung des Zustands [der Betroffenen] sei zweifelhaft“. Ergebnis: Die Entscheidung des Ausgangsgerichts war rechtsfehlerhaft.

Amtsgericht München will Reduzierung von Psychopharmaka in Alten- und Pflegeheimen

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Qualitätsbericht 2011/2012 der Münchner Heimaufsicht spricht von einem bedenklichen Umgang mit Psychopharmaka. Die erhobenen Daten würden zeigen, dass zu schnell zu viele Medikamente aus der Gruppe der Psychopharmaka verabreicht werden. Deswegen hat sich unter Federführung des Amtsgerichts München im November 2013 eine Arbeitsgruppe gegründet. Diese soll eine Sensibilisierung im Umgang mit Medikamenten, die freiheitsentziehende Wirkung haben können, erreichen und die interdisziplinäre Zusammenarbeit der Beteiligten fördern. Am 6.11.14 wird ein Fachtag veranstaltet werden, an dem Vertreter der Alten- und Pflegeeinrichtungen in München, Fach- und Hausärzte, Angehörigenvertreter und -beiräte, Betreuungsvereine und Vertreter der Psychiatrien in München zu dem Thema informiert werden. Mehr lesen