Auszeit vom Job zur Pflege naher Angehöriger – Neuregelung ein Flop?

RA Thorsten Siefarth - LogoBerufstätige können zur Pflege naher Angehöriger aus dem Beruf für maximal sechs Monate aussteigen (Pflegezeit). Außerdem kann man im Rahmen einer Familienpflegezeit bis zu 24 Monate lang seine Wochenarbeitszeit reduzieren. Seit dem 1.1.2015, damals traten Neuregelung in Kraft, haben mindestens 68.288 Personen derartige Freistellungen in Anspruch genommen. Das hat eine repräsentative Bevölkerungsbefragung von 50.000 Personen ergeben, die durch TNS Emnid im Auftrag des Bundesfamilienministeriums im Oktober dieses Jahres abgeschlossen wurde. Angesichts von 360.000 pflegenden Berufstätigen seien das zu wenig, kritisiert die Deutsche Stiftung Patientenschutz. Ein weiteres Problem sei der Lohnausfall: Bei einer Pflegezeit entfällt das Gehalt komplett, bei der Familienzeit kann man lediglich ein zinsloses Darlehen in Anspruch nehmen. Das wurde bislang nur für 0,1 Prozent der Anspruchsberechtigten bewilligt. Allein bei der zehntätigen Auszeit zur Organisation der Pflege besteht ein Anspruch auf Lohnersatz.

Arbeitszeugnis: Unterschrift ist zu schräg!

RA Thorsten Siefarth - LogoImmer wieder ließ sich der Chef einer Arbeitnehmerin bei der Unterschrift etwas einfallen. Zunächst wurde das Arbeitszeugnis nur vom Personalreferenten unterschrieben. Die Mitarbeiterin zog vor Gericht, wo der Chef dann die eigene Unterschrift zusagte. Die sah dann allerdings eher aus wie die krakelige Unterschrift eines Kindes. Die Entschuldigung des Chefs (Schlüsselbeinbruch) konnte die Richter nicht überzeugen. Also neuer Versuch. Dieses Mal war die Unterschrift in einem 30-Grad-Winkel von links oben nach rechts unten angebracht. Und wieder wurde dem Chef vor Gericht ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht (Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm, 27.7.2016, Az. 4 Ta 118/16). Eine solche Unterschrift könne den Leser veranlassen, Verdacht zu schöpfen, dass mit dem Zeugnis etwas nicht stimme.

50.000 Euro Nachzahlung für „Praktikantin“

RA Thorsten Siefarth - LogoFünfeinhalb Jahre lang hat eine „Praktikantin“ bei einem Arbeitgeber gearbeitet. Für 300 Euro monatlich, was einen Stundenlohn von 1,62 Euro ergibt. Das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass dieser Lohn sittenwidrig sei (Urteil vom 13.6.2016, Az. 3 Sa 23/16). Begründung: In dem Praktikumsvertrag wurden die für ein Arbeitsverhältnis typischen Rechte und Pflichten geregelt. Eine Ausbildung fand faktisch nicht statt. Außerdem war die Tätigkeit nach wenigen Monaten genauso vollwertig wie die vergleichbarer Mitarbeiter. Der Arbeitgeber muss nun den Mindestlohn in Höhe 8,50 Euro pro Stunde nachzahlen, das ergibt ca. 50.000 Euro.

Arbeitszeitbetrug einer Pflegekraft: Aufhebungsvertrag wirksam?

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Pflegekraft eines ambulanten Pflegedienstes hatte falsche Angaben bei der Zeiterfassung gemacht. Außerdem soll sie eigenmächtig die Touren geändert haben, um dadurch günstigere Arbeitspausen einlegen zu können. Bei einem Personalgespräch droht der Arbeitgeber ihr die Kündigung und eine Strafanzeige – wenn sie nicht einen Aufhebungsvertrag unterschreibt. Sie hat das dann zwar gemacht, den Vertrag aber angefochten. Sie sei bedroht worden. Konnte sie damit vor Gericht durchkommen? Mehr lesen

Einmal mehr: Urteil sieht freiberufliche Pflegekraft als Arbeitnehmerin

RA Thorsten Siefarth - LogoPflegekräfte, die in den üblichen Ablauf von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen integriert sind, gelten in der Regel als Arbeitnehmer. Selbst wenn sie einen Dienstvertrag als freie Honorarkraft abgeschlossen haben. Das ergibt sich erneut aus einem aktuellen Urteil (Hessisches Landessozialgericht, 7.7.2016, Az. L 8 KR 297/15). Es ging um eine Krankenschwester, die in einer Fachklinik für Neurologie tätig war. Da sie in die streng hierarchisch gegliederten Arbeitsabläufe der Klinik eingebunden war und zudem kein wirtschaftliches Risiko tragen musste, war sie als abhängig Beschäftigte und nicht als Selbständige einzustufen.

Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft zählt zur Berechnung des Urlaubsentgelts mit

RA Thorsten Siefarth - LogoArbeitgeber in Krankenhäusern scheinen die Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft ganz gerne als Überstunden zu werten. Die Folge: Die dabei erzielte Vergütung muss bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht einberechnet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat dieser Praxis nun aber ein Ende gemacht (Urteil vom 20.9.2016, Az. 9 AZR 429/15): Arbeit während der Rufbereitschaft zählt bei der Berechnung des Urlaubsentgelts also mit! Die Entscheidung betrifft zwar an sich nur den Anwendungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA), dürfte aber darüber hinaus immer dort anwendbar sein, wo es Rufbereitschaft gibt.