Pflegekraft (noch) keine Altenpflegerin: Pflegedienst muss Entgelt zurückzahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Pflegekraft hatte die Ausbildung im Pflegedienst erfolgreich abgeschlossen. Sie wurde vom Arbeitgeber übernommen und im Rahmen der häuslichen Krankenpflege eingesetzt. Das Problem: Man hatte laut Aussage des Pflegedienstes vergessen, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ zu beantragen. Das Folgeproblem: Der sächsische Rahmenvertrag für häusliche Krankenpflege verlangt, dass die Grundpflege von einer „Altenpflegerin“ erbracht wird. Da die Anerkennung aber nicht erfolgt war, musste der Pflegedienst das Entgelt für die Leistungen der Mitarbeiterin zurückzahlen. Zu Recht, wie durch das jetzt bekannt gewordene Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts entschieden wurde (Urteil vom 13.09.2018, Az. L 9 KR 265/13). Es handele sich bei der Anforderung im Rahmenvertrag nicht nur um eine lässliche Formalie. Der Pflegedienst kam auch nicht mit dem Argument durch, dass die Leistung immerhin erbracht wurde, noch dazu fachgerecht.

Seit 1. Oktober gilt in Bayern ein neuer Rahmenvertrag für die Tagespflege

RA Thorsten Siefarth - LogoDer neue Rahmenvertrag zwischen den Kostenträgern und den Verbänden der Pflegeanbieter regelt Personalstandards und Fahrtkostenübernahmen, trifft Aussagen zur sinnvollen Größe einer Tagespflege und sorgt vor allem für ein vereinfachtes Zulassungsverfahren. Das teilt der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) mit. Die Gründung einer Tagespflege werde deutlich einfacher, erklärt der Leiter der bpa-Landesgeschäftsstelle in München Joachim Görtz. „Für einen Träger wird die Zulassung einer neuen Tagespflege durch festgelegte Fristen zur Beantragung und Erteilung eines Versorgungsvertrags planbarer. Auch die Pflegebedürftigen und ihre Familien erhalten mehr Sicherheit: Eine neu vereinbarte Platzfreihaltegebühr sichert dem Pflegebedürftigen auch bei kurzfristigen persönlichen Planänderungen den Platz.“ Der bpa ist der Auffassung, dass durch den neuen Rahmenvertrag deutlich mehr dringend benötigte Tagespflegeangebote für pflegebedürftige Menschen entstehen. Pflegende Angehörige würden ebenso entlastet wie Pflegedienste. Außerdem könnten Pflegebedürftige länger in der eigenen Häuslichkeit verbleiben.

Rahmenvertrag zum Entlassmanagement tritt zum 1. Oktober in Kraft

RA Thorsten Siefarth - LogoNach einigen Querelen tritt der Rahmenvertrag Entlassmanagement zum 1. Oktober 2017 in Kraft. Durch die Vereinbarung soll sichergestellt werden, dass die erforderliche Anschlussversorgung an einen Krankenhausaufenthalt ermittelt wird und die notwendigen Anschlussmaßnahmen frühzeitig eingeleitet werden. Der weiterbehandelnde Arzt bzw. die weiterversorgende Einrichtung müssen rechtzeitig informiert werden. Durch den Rahmenvertrag soll die nahtlose Versorgung für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen garantiert werden. Wichtige Neuerung: Das Entlassrezept. Es soll dem Patienten ermöglichen, sofort seine Anschlussmedikation zu bekommen, ohne zuvor einen niedergelassenen Arzt aufsuchen zu müssen. Weitere Infos gibt es beim GKV-Spitzenverband.

Endlich: Rahmenvertrag Entlassmanagement tritt zum 1. Oktober in Kraft

RA Thorsten Siefarth - LogoMit dem Versorgungsstärkungsgesetz wurden verschiedene Organisationen beauftragt, einen Rahmenvertrag über das Entlassmanagement zu schließen. Darin geht es um die Versorgung der Patienten im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Es kam jedoch nicht zu der bis zum 31.12.2015 geforderten Einigung. Daraufhin musste das Bundesschiedsamt entscheiden, dann wurden auch noch die Gerichte bemüht. Allerdings haben sich die Vertragspartner zwischenzeitlich auf eine Änderungsvereinbarung verständigt (Stand 6.6.2017). Der Rahmenvertrag Entlassmanagement tritt mit den entsprechenden Änderungen zum 1.10.2017 in Kraft. Sämtliche Dokumente können beim GKV-Spitzenverband heruntergelagen werden.

Neuer Rahmen­ver­trag: Bessere Zusam­men­arbeit von Hospiz­diensten und Kran­ken­häusern möglich

RA Thorsten Siefarth - LogoDas baye­rische Gesund­heits­mi­nis­terium infor­mierte jetzt in einem Schreiben die Kran­ken­haus­träger über die nunmehr auf Grundlage des Hospiz- und Pallia­tiv­ge­setzes in Kraft getretene Rahmen­ver­ein­barung zur ambu­lanten Hospiz­arbeit. Nach den neuen Rege­lungen erhalten ambu­lante Hospiz­dienste nicht nur für die ehren­amt­liche Ster­be­be­gleitung im häus­lichen Umfeld einen Zuschuss durch die Kran­ken­kassen, sondern künftig auch, wenn die ehren­amt­liche Ster­be­be­gleitung in Kran­ken­häusern erfolgt. Voraus­setzung dafür ist, dass die Kran­ken­haus­träger den ambu­lanten Hospiz­dienst beauf­tragt haben. Mehr lesen

Neuer Rahmenvertrag in Hamburg soll mehr Pflegekräfte für Einrichtungen bringen!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Träger von Pflegeeinrichtungen, zusammengeschlossen in der Hamburgischen Pflegegesellschaft e.V. (HPG), die Pflegekassen und die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz haben einen neuen Rahmenvertrag und neue Personalrichtwerte für die Hamburger Pflegeheime vereinbart. Ab dem 1. Januar 2017 werden damit in der Hansestadt etwa 540 Pflegekräfte mehr für die Pflegebedürftigen da sein. Damit soll erreicht werden, dass die mit der Pflegereform ab 2017 kommenden höheren Leistungen der Pflegekassen sich auch in einer besseren Personalsituation niederschlagen. Damit ist Hamburg Vorreiter und hat als erstes Bundesland einen entsprechenden Rahmenvertrag auf den Weg gebracht.