Seit Inkrafttreten der Pflegereform zu Beginn dieses Jahres wurde bei 70.106 Versicherten kein Pflegegrad festgestellt. Bei insgesamt 349.337 Erstgutachten des Medizinischen Diensten der Krankenversicherungen macht das einen Prozentsatz von 20,1. Das geht aus einer Antwort des Bundesgesundheitsministeriums auf eine Anfrage der Linken-Bundestagsfraktion hervor. Das Ministerium weist allerdings darauf hin, dass die Quote der genehmigten Anträge höher liege als im Vorjahr. Mein Kommentar: Eine Einstufung in den Pflegegrad 1 bringt noch nicht allzu viele Leistungen für den Versicherten. Erst ab Pflegestufe 2 gibt es zum Beispiel Pflegegeld. Wenn also die Genehmigungsquote durchaus höher sein mag, für viele allerdings nur Pflegegrad 1 herausspringt, dann kann das insgesamt ein Rückschritt sein.
Pflegegrad
Neuregelung zur Abgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung
Bei besonders hohem pflegerischen Bedarf, vor allem bei der 24-Stunden-Pflege, müssen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber der Pflegeversicherung abgegrenzt werden. Bisher musste dazu in den Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) die „reine Grundpflege“ ausgewiesen werden. Für die eine Hälfte davon muss die Krankenkasse, für die andere die Pflegekasse aufkommen. Da der MDK in Neufällen (ab dem 1.1.2017) aufgrund des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nicht mehr die „reine Grundpflege“ ermittelt, gelten nach den Kostenabgrenzungs-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes (pdf, 54 kB) nunmehr Pauschalen: Pflegegrad 2 –> 37 Minuten, Pflegegrad 3 –> 76 Minuten, Pflegegrad 4 –> 104 Minuten, Pflegegrad 5 –> 141 Minuten.
Erfolg für bayerische Träger bei der Kurzzeitpflege: Einheits-Personalschlüssel
Für Pflegeeinrichtungen ist die wirtschaftliche Berechenbarkeit der Kurzzeitpflege schwierig. Insbesondere wenn der Pflegegrad nach einer Entlassung eines Pflegebedürftigen aus dem Krankenhaus erst Monate später feststeht. Wie der Branchendienst altenheim.net berichtet, hat die Landespflegesatzkommission in Bayern am 24.1.2017 dazu einen Beschluss gefasst. Mehr lesen
Seit Jahresbeginn greift das neue System bei der Pflegeversicherung: Interaktive Internetseite hilft!
Seit dem 1. Januar 2017 gelten die neuen Pflegegrade sowie das neue Begutachtungsverfahren. Auch die Leistungen wurden ausgebaut. Um den Überblick zu behalten, können sich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ab sofort auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit darüber informieren, in welchen Pflegegrad sie übergeleitet werden und wie sich die Leistungen verändern. Der Pflegeleistungs-Helfer ist eine interaktive Anwendung. Über einen strukturierten Fragenkatalog wird ermittelt, welche Leistungen in der konkreten Pflegesituation passen und wie verschiedene Leistungen kombiniert werden können. Zudem erfahren Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, wie sie Pflegeleistungen beantragen und wo sie sich weiter informieren können.
Überleitungsbescheid der Kasse nicht korrekt? Unbedingt Widerspruch einlegen!
Zum 1.1.2017 werden die alten Pflegestufen in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Zurzeit versenden die Kassen, wenn auch reichlich spät, die entsprechenden Überleitungsbescheide. Diese sollten unbedingt geprüft werden. Versicherte ohne eigeschränkte Alltagskompetenz vollziehen einen einfachen Stufensprung (z.B. von Pflegestufe 1 in Pflegegrad 2), Versicherte mit einer Bescheinigung der eingeschränkten Alltagskompetenz einen doppelten Stufensprung (z.B. Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz in Pflegegrad 3). Bei Fehlern muss unbedingt innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden.
Neuer Pflegegrad: Umstellungsbescheide lassen auf sich warten
Noch immer warten hunderttausende Pflegebedürftige auf die Bescheide ihrer Pflegekasse zur Einstufung in den neuen Pflegegrad. Darauf weist der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. hin. Dessen Geschäftsführer Herbert Mauel erklärt dazu: „Trotz 14-monatiger Vorbereitungszeit gelingt es den Pflegekassen offenbar nicht, den pflegebedürftigen Menschen mitzuteilen, welche konkreten Auswirkungen die ab Januar wirkende Pflegereform tatsächlich hat.“ Er bemängelt, dass die pflegebedürftigen Menschen deswegen nicht erfahren würden, mit welcher finanziellen Leistung sie zu rechnen haben.