Erfolg für bayerische Träger bei der Kurzzeitpflege: Einheits-Personalschlüssel

RA Thorsten Siefarth - LogoFür Pflegeeinrichtungen ist die wirtschaftliche Berechenbarkeit der Kurzzeitpflege schwierig. Insbesondere wenn der Pflegegrad nach einer Entlassung eines Pflegebedürftigen aus dem Krankenhaus erst Monate später feststeht. Wie der Branchendienst altenheim.net berichtet, hat die Landespflegesatzkommission in Bayern am 24.1.2017 dazu einen Beschluss gefasst.



Der Beschluss lautet: „Bei eingestreuter Kurzzeitpflege gilt für Vergütungsvereinbarungen ab 1. Februar 2017 für die Pflegegrade 2 bis 5 ein Einheits-Pflegepersonalschlüssel von 1 zu 2,40 und damit ein pflegegradunabhängiger Pflegesatz.“ Der einheitliche Personalschlüssel von 1 zu 2,40 entspricht in etwa dem stationären Schlüssel zwischen Pflegegrad 3 und dem Pflegegrad 4 in Bayern.

Solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen können sogar einen besseren Pflegepersonalschlüssel vereinbaren.

Update (12.02.2017): Der Beschluss beinhaltet auch eine Übertragung der Regelung auf die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI.

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