Bei besonders hohem pflegerischen Bedarf, vor allem bei der 24-Stunden-Pflege, müssen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber der Pflegeversicherung abgegrenzt werden. Bisher musste dazu in den Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) die „reine Grundpflege“ ausgewiesen werden. Für die eine Hälfte davon muss die Krankenkasse, für die andere die Pflegekasse aufkommen. Da der MDK in Neufällen (ab dem 1.1.2017) aufgrund des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nicht mehr die „reine Grundpflege“ ermittelt, gelten nach den Kostenabgrenzungs-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes (pdf, 54 kB) nunmehr Pauschalen: Pflegegrad 2 –> 37 Minuten, Pflegegrad 3 –> 76 Minuten, Pflegegrad 4 –> 104 Minuten, Pflegegrad 5 –> 141 Minuten.
Rund-um-die-Uhr-Pflege
Erlaubt das Arbeitszeitgesetz eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung?
Viele Pflegedienste bieten eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung an. So auch bei einem Dienst der Diakonie in Baden-Württemberg. Dort kümmern sich zwei Mitarbeiter im Wechsel jeweils 14 Tage lang um Pflegebedürftige. Ist das mit dem Arbeitszeitgesetz vereinbar? Mehr lesen