Erlaubt das Arbeitszeitgesetz eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung?

RA Thorsten Siefarth - LogoViele Pflegedienste bieten eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung an. So auch bei einem Dienst der Diakonie in Baden-Württemberg. Dort kümmern sich zwei Mitarbeiter im Wechsel jeweils 14 Tage lang um Pflegebedürftige. Ist das mit dem Arbeitszeitgesetz vereinbar?



Das Problem steckt in den § 3 und 18 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

So argumentiert die Mitarbeitervertretung

Die Mitarbeitervertretung stützt sich auf § 3 ArbZG. Dort heißt es:

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Mit anderen Worten: Grundsätzlich gehen maximal 8 Stunden pro Woche. Wenn es mal mehr wird, dann muss es aber zu anderer Zeit auch einmal wieder weniger sein. Der Schnitt darf dann 8 Stunden nicht übersteigen.

Nach dieser Vorschrift ist der Einsatz der Mitarbeiter bei dem baden-württembergischen Pflegedienst problematisch.

So argumentiert die Leitungsebene

Die Leitungsebene beruft sich aber auf § 18 Abs. 1 ArbZG. Dort heißt es nämlich:

Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf […] 3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, […].

Bei dem Pflegedienst wohnen die Mitarbeiter, die übrigens ausschließlich hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernehmen, bei den hilfebedürftigen Menschen.

Nun wird der Streit wohl vor Gericht ausgefochten und geklärt werden müssen, ob die Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 1 ArbZG durchgreift. Außerdem könnte es darauf ankommen, welcher Zeitanteil, den die Mitarbeiter anwesend sind, als Arbeitszeit zu bewerten ist.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert