EuGH: Diskriminierung wegen Betreuung eines Kindes mit Behinderung

RA Thorsten Siefarth - LogoNicht nur ein Arbeitnehmer mit Behinderung kann diskriminiert werden. Auch ein Arbeitnehmer, der ein Kind mit Behinderung betreut kann dafür in seinem Berufsleben ungleich behandelt werden. Auch für diesen Fall gilt die europäische Gleichbehandlungs-Richtlinie.



Der Fall

Die Klägerin arbeitete seit Januar 2001 als Anwaltssekretärin für eine Anwaltskanzlei in London. Im Jahr 2002 gebar sie ein Kind mit Behinderung. Dessen Gesundheitszustand erforderte eine spezialisierte und besondere Pflege. Diese wurde im Wesentlichen von der Klägerin erbracht.

Im März 2005 stimmt sie einer freiwilligen Entlassung zu. Ende August reicht sie dann eine Klage ein. Ihre Begründung: Sie sei Opfer einer erzwungenen sozialwidrigen Kündigung geworden und habe eine weniger günstige Behandlung als die anderen Arbeitnehmer erfahren. Sie macht u. a. geltend, dass ihr Arbeitgeber sich geweigert habe, sie nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub an ihren früheren Arbeitsplatz zurückkehren zu lassen. Außerdem seine ihr keine flexiblen Arbeitszeiten gewährt worden. Schließlich habe es unangemessene und verletzende Bemerkungen gegeben. Sowohl in Bezug auf sie selbst als auch in Bezug auf ihr Kind.

Die Klägerin zieht vor ein englisches Gericht. Diese legt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob die Gleichbehandlungs-Richtlinie der EU auch für diesen Fall gelte.

Das Urteil

Aus der Pressemitteilung:

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass das dort vorgesehene Verbot der unmittelbaren Diskriminierung nicht auf Personen mit einer Behinderung beschränkt ist. Erfährt folglich ein Arbeitnehmer, der nicht selbst behindert ist, durch einen Arbeitgeber eine weniger günstige Behandlung als ein anderer Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation und ist nachgewiesen, dass die Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen der Behinderung seines Kindes erfolgt ist, für das er im Wesentlichen die Pflegeleistungen erbringt, deren es bedarf, so verstößt eine solche Behandlung gegen das in der Richtlinie enthaltene Verbot der unmittelbaren Diskriminierung.

Referenz: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.7.2008, Az. C-303/06, Coleman / Attridge Law und Steve Law

Quelle: Pressemitteilung (pdf, 113 KB)) des EuGH vom 17.7.2006

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