Finanzieller Engpass rechtfertigt keine Lohnkürzung per Änderungskündigung

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden: Für eine Änderungskündigung des Arbeitgebers reicht es nicht aus, wenn sich dieser in einem finanziellen Engpass befindet.



Verringerung des Lohns: Vereinbarung oder Änderungskündigung

Will der Arbeitgeber einen niedrigeren Lohn für einen Mitarbeiter durchsetzen, dann kann er dies über eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter versuchen.

Lässt sich der Mitarbeiter darauf nicht ein, dann geht das grundsätzlich auch per Änderungskündigung. Der Arbeitgeber kündigt dann dem Arbeitnehmer und macht ihm gleichzeitig ein Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages. Dieser enthält dann aber andere, häufig ungünstigere Konditionen, beispielsweise einen niedrigeren Lohn.

Der Arbeitnehmer kann diese Kündigung dann vor Gericht mit einer Kündigungsschutzklage anfechten. Die Kündigung muss dabei der gleichen Prüfung stand halten wie eine normale Kündigung.

Änderungskündigung wegen finanziellem Engpass

In dem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte sich ein Mitarbeiter gegen eine solche Änderungskündigung gewehrt. Der Arbeitgeber begründete die Kündigung lediglich mit einem finanziellen Engpass.

Das allein reicht nach Ansicht der Richter aber nicht aus. Der Arbeitgeber hätte zuvor alle Mittel ausschöpfen und einen umfassenden Sanierungsplan vorlegen müssen.

Referenz: Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 19.04.2007, Az. 2 Sa 867/06

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