Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht gestern in einem Grundsatzurteil entschieden. Anlass war die Klage eines Rettungssanitäters. Mehr lesen
Mindestlohn
Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn anzurechnen – meistens jedenfalls!
Das Bundesarbeitsgericht hat am vergangenen Mittwoch erstmals ein Urteil in Sachen Mindestlohn gefällt. Es ging darum, ob Sonderzahlungen auf den allgemeinen Mindestlohn anzurechnen sind. Die obersten Arbeitsrichter haben den Trick der Arbeitgeber weitgehend abgesegnet. Jedenfalls dann, wenn der Zweck der zusätzlichen Gelder auch wirklich darin besteht, die Arbeitsleitung zu entgelten. Mehr lesen
Urteil zu Mindestlohn: Anrechnung von Sonderzahlungen, Berechnung von Zuschlägen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat über die Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn entschieden. Außerdem ging es um die Frage, auf welcher Grundlage Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge berechnet werden dürfen. Mehr lesen
In Altfällen: Unterschreitung des Mindestlohnes kann zulässig sein!
Die seit 2008 bei dem Pflegeunternehmen beschäftigte Mitarbeiterin erhielt 6,65 Euro Stundelohn (plus Zuschläge) für ihre Tätigkeit als Betreuungskraft. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin u.a. die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro pro Stunde für die Monate Januar bis Juli 2015. Das Arbeitsgericht Hamm wies die Klage jedoch ab (11.9.2015, Az. 2 Cs 678/15 L). Begründung: Die Klägerin erhält keinen allgemeinen Mindestlohn (nach dem Mindestlohngesetz), weil sie im Pflegebereich arbeitet. Dort gilt die 2. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche mit einem Pflegemindestlohn in Höhe von 9,40 Euro pro Stunde. In der Verordnung ist aber ausdrücklich geregelt, dass dieser für Betreuungskräfte erst seit dem 1. Oktober gilt. Fazit: Klage verloren, aber wenn die Betreuungskraft weiter als solche arbeitet, dann muss sie seit zwölf Tagen den Pflegemindestlohn bekommen.
Urlaubsgeld auf Lohn umlegen: Dadurch wird Mindestlohngrenze nicht erreicht!
Der Mindestlohn bereitet dem einen oder anderen Arbeitgeber Probleme. Ein „Trick“: Man streicht das bisher bezahlte Urlaubs-, Weihnachtsgeld sowie Sonderzahlungen – und schlägt es anteilsmäßig auf den Stundenlohn, der bis dahin unter dem Mindestlohn lag, drauf. Versuchen wollte das ein Arbeitgeber über eine Änderungskündigung. Doch das haut nicht hin, wie jetzt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat (2.10.2015, Az. 9 Sa 570/15, 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15, 9 Sa 1727/15) und bestätigte eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (ich habe darüber berichtet). Begründung: Jedenfalls das Urlaubsgeld hat keine Lohnfunktion, es sei eine zusätzliche Prämie. Eine Änderungskündigung zur Streichung solcher Leistungen setze voraus, dass andernfalls der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet sei. Dies konnte das Gericht in den vorliegenden Fällen aber nicht feststellen.
Pflegemindestlohn: Gilt ab 1. Oktober auch für Betreuungskräfte
Ab dem 1. Oktober 2015 gilt der Pflege-Mindestlohn auch für die 45.000 Betreuungskräfte in der teil- und vollstationären Altenpflege. Der Mindestlohn in der Pflegebranche liegt derzeit bei 9,40 Euro im Westen und 8,65 Euro im Osten. Er steigt bis 2017 kontinuierlich auf 10,20 Euro (West) und 9,50 Euro (Ost) an. Darauf weist der Arbeitgeberverband Pflege hin. Er teilt außerdem mit, dass von den insgesamt 45.000 Arbeitsplätzen als Betreuungskraft, die es in den mehr als 13.000 stationären Pflegeheimen geben wird, derzeit bereits mehr als 85 Prozent besetzt worden seien. Die noch etwa 5.000 offenen Stellen könnten zu einem Teil auch an Flüchtlinge vermittelt werden, die die entsprechende Passion mitbringen. Aufgabe der Betreuungskräfte ist es u. a., Betroffene bei alltäglichen Aktivitäten wie z.B. Spaziergängen, Gesellschaftsspielen und Lesen zu begleiten und zu unterstützen.