Urteil stärkt Mutterschutz bei (teilweiser) Nachtarbeit

RA Thorsten Siefarth - LogoDie EU-Richtlinie 92/85/EWG schützt schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen ganz besonders. Sie sieht unter anderem vor, dass diese Arbeitnehmerinnen während ihrer Schwangerschaft und einem bestimmten Zeitraum nach der Entbindung nicht zu Nachtarbeit verpflichtet werden dürfen. Voraussetzung ist ein entsprechendes ärztlichen Attest. Nun hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19.9.2018 (Az. C-41/17) entschieden, dass auch dann Nachtarbeit vorliegt, wenn die Tätigkeit nur zum Teil in die Nachtstunden fällt. Arbeitgeber müssen in diesem Fall also die Dienstzeiten, insbesondere den Schichtdienst, für die betroffenen Frauen umorganisieren.

Untauglichkeit für Nachtarbeit: Muss Attest alle zwölf Monate erneuert werden?

RA Thorsten Siefarth - LogoGerade in der Pflege findet regelmäßig Nachtarbeit statt. Nun besagt aber § 6 Abs. 4 Nr. 1 Arbeitszeitgesetz, dass der Arbeitgeber den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen muss. Und zwar dann, wenn es eine entsprechende arbeitsmedizinische Feststellung (Attest) gibt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass dieses Attest nicht alle zwölf Monate erneuert werden muss, wenn ein Arzt eine dauerhafte Nachtschichtuntauglichkeit bescheinigt hat (Urteil vom 9.1.2018, Az. 19 TaBV 2/17). Das gilt selbst dann, wenn eine Betriebsvereinbarung (so war es im zugrundeliegenden Fall) das so vorsieht.

Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Hauspflegerin arbeitete bei einer Sozialstation. Da sie sich in der sogenannten Wohlverhaltensphase im Rahmen eines privaten Insolvenzverfahrens befand, hatte die Sozialstation den unpfändbaren Teil ihres Nettolohnes an den Treuhänder abgeführt – inklusive Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Das geschah zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht nun entschieden hat (Urteil vom 23.8.2017, Az. 10 AZR 859/16). Denn Arbeit zu dieser Zeit ist ein besonderes Erschwernis. Zulagen für diese Zeiten sind pfändungsfrei. Anders sieht es aus bei Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn anzurechnen – meistens jedenfalls!

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bundesarbeitsgericht hat am vergangenen Mittwoch erstmals ein Urteil in Sachen Mindestlohn gefällt. Es ging darum, ob Sonderzahlungen auf den allgemeinen Mindestlohn anzurechnen sind. Die obersten Arbeitsrichter haben den Trick der Arbeitgeber weitgehend abgesegnet. Jedenfalls dann, wenn der Zweck der zusätzlichen Gelder auch wirklich darin besteht, die Arbeitsleitung zu entgelten. Mehr lesen