Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Hauspflegerin arbeitete bei einer Sozialstation. Da sie sich in der sogenannten Wohlverhaltensphase im Rahmen eines privaten Insolvenzverfahrens befand, hatte die Sozialstation den unpfändbaren Teil ihres Nettolohnes an den Treuhänder abgeführt – inklusive Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Das geschah zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht nun entschieden hat (Urteil vom 23.8.2017, Az. 10 AZR 859/16). Denn Arbeit zu dieser Zeit ist ein besonderes Erschwernis. Zulagen für diese Zeiten sind pfändungsfrei. Anders sieht es aus bei Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit.

Bei Teilzeit kann Wechselschichtzulage gekürzt werden

RA Thorsten Siefarth - LogoLeistet eine Krankenschwester Bereitschaftsdienst, dann kann sie die im Tarifvertrag vorgesehenen zusätzlichen Zahlungen und Urlaubszeiten in Anspruch nehmen. Allerdings muss sie sich bei Teilzeit eine Reduzierung gefallen lassen. Das hat Bundesarbeitsgericht (BAG) soeben entschieden. Mehr lesen