Untauglichkeit für Nachtarbeit: Muss Attest alle zwölf Monate erneuert werden?

RA Thorsten Siefarth - LogoGerade in der Pflege findet regelmäßig Nachtarbeit statt. Nun besagt aber § 6 Abs. 4 Nr. 1 Arbeitszeitgesetz, dass der Arbeitgeber den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen muss. Und zwar dann, wenn es eine entsprechende arbeitsmedizinische Feststellung (Attest) gibt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass dieses Attest nicht alle zwölf Monate erneuert werden muss, wenn ein Arzt eine dauerhafte Nachtschichtuntauglichkeit bescheinigt hat (Urteil vom 9.1.2018, Az. 19 TaBV 2/17). Das gilt selbst dann, wenn eine Betriebsvereinbarung (so war es im zugrundeliegenden Fall) das so vorsieht.

Urteil zur Versetzung von der Nachtschicht in die Wechselschicht

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arbeitgeber hatte den Mitarbeiter von der jahrelang ausgeübten Nachtschicht in die Wechselschicht versetzt. Er wollte prüfen, ob sich die gesundheitliche Situation des klagenden Arbeitnehmers dadurch verbessert. Der Mitarbeiter wandte jedoch ein, es hätte zuvor eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) bedurft. Das Bundesarbeitsgericht sah das in seinem gestern gefällten Urteil allerdings anders (Az. 10 AZR 47/17). Auf ein BEM komme es nicht an, vielmehr sei entscheidend, ob alle relevanten Faktoren im Einzelfall geprüft wurden („billiges Ermessen“). Um das zu prüfen, wurde der Fall an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Urteil: Betriebsrat darf Nachtschicht vorzeitig beenden

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arbeitnehmer arbeitete im Dreischichtbetrieb. An einem Tag war er für die Nachtschicht bis 6 Uhr morgens eingeteilt. Um 13 Uhr fand eine Betriebsratssitzung statt. Das Bundesarbeitsgericht hat gestern entschieden, dass der Arbeitnehmer auch in diesem Fall nach § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) einen Anspruch auf 11 Stunden Ruhezeit hat (Urteil vom 18.1.2017, Az. 7 AZR 224/15). In dieser Zeit darf er weder seiner normalen Arbeit noch einer Betriebsratstätigkeit nachgehen. Er muss mit seiner Arbeit deswegen mindestens 11 Stunden vor der Betriebsratssitzung aufhören, hier also spätestens um 2 Uhr. Für die Fehlzeiten darf der Arbeitgeber den Lohn nicht kürzen.