Auch für Pflegeunternehmen wichtig: Allgemeiner Mindestlohn steigt ab 2019

RA Thorsten Siefarth - LogoIn der Pflege gilt grundsätzlich der Pflege-Mindestlohn. Allerdings sind einige Mitarbeiter davon ausgenommen. Z. B. Arbeitnehmer in der Verwaltung, in der Küche oder in der hauswirtschaftlichen Versorgung. Für diese gilt aber auf jeden Fall der allgemeine gesetzliche Mindestlohn. Und dieser steigt ab dem 1.1.2019 von derzeit 8,84 Euro auf 9,19 Euro, ab dem 1.1.2020 auf 9,35 Euro brutto je Stunde. Der Pflege-Mindestlohn steigt übrigens, das steht schon länger fest, zum 1.1.2019 auf 10,55/11,05 Euro (Ost/West) und zum 1.1.2020 auf 10,85/11,35 Euro. Zurzeit beträgt er 10,05/10,55 Euro.

Urteil: Eine Verfallsklausel im Arbeitsvertrag erfasst nicht den Mindestlohn

RA Thorsten Siefarth - LogoWer Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag geltend macht, der muss höllisch aufpassen. Denn häufig gibt es im Arbeitsvertrag sogenannte Verfallsklauseln. Die sind viel kürzer als die Verjährung: Meistens betragen sie drei bis sechs Monate. Nun hat das Bundesarbeitsgericht aber entschieden (18.9.2018, Az. 9 AZR 162/18): Der Mindestlohn fällt nicht unter eine solche Klausel. Das heißt: Auch wenn die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen abgelaufen ist, so gilt das nicht für den Mindestlohn. Dieser kann auch nach Ablauf der Frist noch beansprucht werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil allerdings nur über den allgemeinen Mindestlohn, nicht jedoch über den Pflege-Mindestlohn entschieden. Das Urteil dürfte aber auch für letzteren gelten.

Allgemeiner Mindestlohn steigt um 5,8 Prozent auf 9,19 Euro

RA Thorsten Siefarth - LogoDer allgemeine Mindestlohn steigt: Zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro je Stunde. Das hat die Mindestlohnkommission beschlossen. Derzeit liegt der Mindestlohn noch bei 8,84 Euro. Damit steigt der Mindestlohn um 5,8 Prozent. Die Steigerung des Pflege(!)mindestlohnes ist bereits beschlossene Sache. Zur zeit liegt er bei 10,55 Euro (Westen) und 10,05 (Osten). Ab 2019 soll er 11,05 Euro (Westen) und 10,55 Euro (Osten) betragen. Das sieht die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vor.

Nachtarbeitszuschlag und Urlaubsentgelt müssen auf Grundlage des Mindestlohnes berechnet werden

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Unternehmen zahlte 2015 einem Mitarbeiter einen Lohn von ca. 7 Euro pro Stunde. Diesen stockte es auf den Mindestlohn in Höhe von damals geltenden 8,50 Euro auf. Die Vergütung für Nachtzuschlag und Urlaubsentgelt berechnete es jedoch nicht auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns, sondern nach der niedrigeren vertraglichen Stundenvergütung. Das war unzulässig, urteilte gestern das Bundesarbeitsgericht (Az. 10 AZR 171/16). Der Nachtarbeitszuschlag und das Urlaubsentgelt (beide in einem Tarifvertrag geregelt) müssen auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro berechnet werden. Denn dieser stelle den „tatsächlichen Stundenverdienst“ im Sinne des Tarifvertrags dar.