Haftung und Haftpflichtversicherung bei Demenz: Neues Infoblatt

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn Menschen mit Demenz einen Schaden verursachen, stellen sich eine Reihe von Fragen: Haften sie für den Schaden und müssen Schadensersatz leisten? Hatten Angehörige eine Aufsichtspflicht und haben sie diese verletzt? Besteht eine Haftpflichtversicherung, die den Schaden ausgleicht? Dazu hat die Deutsche Alzheimer Gesellschaft ein Infoblatt zum Thema „Haftung und Haftpflichtversicherung“ (pdf, 0,1 MB) entwickelt.

Pflegeverträge: Darauf kommt es an!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Leistungsbeschreibungen in Pflegeverträgen sind nicht selten unklar. Außerdem wissen Verbraucher meist gar nicht, welchen Anteil an den Kosten sie selbst und welchen die Kasse tragen muss. Zudem sollte die Haftung der Pflegedienste im Pflegevertrag geklärt sein. Häufig seien die Verträge laut einem Beitrag von n-tv.de (Leonard Kehnscherper) jedoch mangelhaft. Deswegen werden sieben wichtige Punkte erläutert, auf die Verbraucher achten sollten.

Keine Haftung trotz fehlerhafter MRSA-Behandlung

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Patientin wurde in einem Krankenhaus fehlerhaft behandelt. So wurde bei der Wiederaufnahme kein MRSA-Screening durchgeführt. Außerdem wurde an dem Tag, an dem die Wundinfektion nachgewiesen worden war, kein Wundabstrich durchgeführt. Schließlich wurde nicht umgehend mit der Therapie begonnen. Trotz dieser groben Behandlungsfehler muss das Krankenhaus keinen Schadensersatz zahlen. Denn nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (28.10.2016, Az. 26 U 50/15) lässt sich in diesem Fall kein Schaden feststellen. Begründung: Die als Schaden geltend gemachten Behandlungskosten wären auch im Rahmen einer fehlerfreien Therapie angefallen.

Patient will nur von Chefarzt operiert werden: Krankenhaus muss sich an Vereinbarung halten

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Beitrag im Magazin der Deutschen Anwaltsauskunft weist darauf hin, dass sich ein Krankenhaus an die Vereinbarung mit einem Patienten halten muss. Wenn der Patient wünscht, nur vom Chefarzt behandelt zu werden und das Krankenhaus damit einverstanden ist, dann muss das auch so geschehen. Wird das vom Krankenhaus missachtet, so kann der Patient Schmerzensgeld verlangen. Unerheblich ist, ob der operierende Arzt seine Arbeit gut oder schlecht gemacht hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 19.7.2016, Az. VI ZR 75/15).

Heimbewohner verschluckt sich an Schnitzel: Verhandlung über 20.000 Euro Schmerzensgeld

RA Thorsten Siefarth - LogoWie verschiedene Quellen berichten wird zurzeit vor dem Landgericht Bonn (Az. 9 O 514/14) über folgenden Fall aus dem Jahr 2012 verhandelt: Ein Heimbewohner hatte sich im Speisesaal an einem Schnitzel verschluckt. Daraufhin fiel er aus dem Rollstuhl und blieb am Boden liegen. Er ist seitdem ein schwerer Pflegefall. Der Mann will nun 20.000 Euro Schmerzensgeld, weil das Heim seine Aufsichtspflicht verletzt habe.

Nach der ersten Verhandlung scheint fraglich, warum der Mann so lange unbemerkt am Boden lag. Fehlte es an einer Aufsichtsperson? Das Heim erklärt, wegen der Lautstärke in dem Saal, in dem 30 Personen anwesend waren, sei der Unfall nicht bemerkt worden. Das Gericht hatte aber Zweifel. Ein Speisesaal in einem Altenheim sei keine Studentenmensa mit hunderten von Studenten, wo man sein eigenes Wort nicht mehr verstehen könne.

Es wird weiter verhandelt …

Bei fehlender Sicherheit: Vorgesetzte haften auch gegenüber Leiharbeitnehmern

RA Thorsten Siefarth - LogoWerden Arbeitnehmer vorübergehend einem anderen Unternehmen überlassen, so hat der dortige Vorgesetzte die Pflicht, keine Tätigkeiten zuzuweisen, bei denen mangels berufsgenossenschaftlich vorgeschriebener Schutzmaßnahmen die Gefahr von Gesundheitsschäden besteht. Lässt er die Arbeitnehmer entgegen eindeutiger Sicherheitsbestimmungen ungesichert arbeiten und kommt es dabei zu einem Unfall, kann dies dazu führen, dass der zuständige Sozialversicherungsträger seine unfallbedingt an den Geschädigten geleisteten Aufwendungen vom Vorgesetzten ersetzt verlangen kann. Das hat das Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (22.5.2014, Az. 2 U 574/12) und damit in zweiter Instanz den beklagten Vorgesetzten zur Zahlung von insgesamt 942.436,13 Euro verurteilt. Glück im Unglück hat der Vorgesetzte, weil für ihn die Betriebshaftpflichtversicherung seines Arbeitgebers einspringt.