80-Jähriger hat keinen Anspruch auf Einbau eines Aufzugs

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Bundesgerichtshof (BGH) hat den Anspruch eines 80-Jährigen abgelehnt, auf seine Kosten einen Aufzug in ein Mehrfamilien-Wohnhaus einbauen zu dürfen (Urteil vom 13.1.2017, Az. V ZR 96/16). Der Mann wohnt im fünften Stock und wollte durch den Aufzug altersbedingte Einschränkungen ausgleichen. Außerdem sollte dieser seiner 1982 geborenen und zu 100 Prozent schwerbehinderten Enkeltochter dienen. Die Enkelin hat er zeitweise gemeinsam mit seiner Ehefrau betreut. Legal Tribune Online (Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz) erläutert gut verständlich, warum der BGH die Klage hat scheitern lassen. Und warum der Gesetzgeber jetzt handeln muss.

Wegen Härtefall: Vermieter darf 97-jährigen Mieterin nicht außerordentlich kündigen!

RA Thorsten Siefarth - LogoEine 97-jährige Frau hat zwei Wohnungen im gleichen Stock gemietet. In der einen wohnt sie selbst, in der anderen wohnt ihr (rechtlicher) Betreuer. Dieser pflegt die demenziell erkrankte Dame auch, ganztägig. In der Vergangenheit hatte sich der Betreuer grob beleidigend gegenüber dem Vermieter geäußert. Daraufhin kündigte dieser die beiden Wohnungen außerordentlich. In der zweiten Instanz wurde die Kündigung bestätigt. Zu Unrecht, wie heute der Bundesgerichtshof entschieden hat (Az. VIII ZR 73/16). Härtegründe wie eine drohende schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung oder Lebensgefahr können die Kündigung unwirksam machen. Selbst wenn der Mieter erhebliche Pflichtverletzungen begangen hat.

Heim kündigt Versorgungsvertrag mit Apotheke – und muss Schadensersatz zahlen!

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Pflegeheim hatte mit einer Apotheke einen Versorgungsvertrag geschlossen. Der Träger wollte dadurch die Versorgung der Bewohner mit Medikamenten sichern. Unter Missachtung der Kündigungsfrist hat das Heim diesen Vertrag später gekündigt. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.7.2016, Az. III ZR 446/15 (pdf, 170 KB)) hat nun entschieden, dass der Heimträger Schadensersatz zahlen und vor allem für den entgangenen Gewinn der Apotheke aufkommen muss. Mein Tipp: Bei Schwierigkeiten sollten Pflegeeinrichtungen zunächst mit der Apotheke verhandeln, erst bei Erfolglosigkeit ordentlich kündigen und nur wenn ein wirklich wichtiger Grund vorliegt, die außerordentliche und fristlose Kündigung in Erwägung ziehen.

Bundesgerichtshof: Patientenverfügungen müssen konkret genug sein!

RA Thorsten Siefarth - LogoDas war ein Paukenschlag am 6. Juli 2016: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs dürfte eine Unmenge an Patientenverfügungen unwirksam sein! Die Begründung des Gerichts in dem zugrundeliegenden Fall: Die Verfügung war zu wenig konkret. Doch was ist nun zu tun? Mehr lesen

Einseitige Erhöhung des Heimentgelts: Bundesgerichtshof kippt Vertragsklausel

RA Thorsten Siefarth - LogoBetreiber von Pflegeheimen und anderen Wohn- und Betreuungseinrichtungen dürfen die Preise nicht durch einseitige Erklärung und ohne Zustimmung der Bewohnerinnen und Bewohner erhöhen, wenn sich etwa die Betriebskosten ändern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschieden. Die Richter gaben damit der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen eine in Heimverträgen übliche Klausel eines Anbieters statt. Mehr lesen

Nicht ausreichend qualifiziertes Personal: Pflegedienst verliert Vergütungsanspruch

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn ein Pflegedienst Mitarbeiter einsetzt, die nicht die im Pflegevertrag vereinbarte Qualifikation haben, dann verliert der Pflegedienst seinen Vergütungsanspruch. Und zwar auch dann, wenn die Arbeit der Pflegekräfte an sich in Ordnung war. Diese „streng formale Betrachtungsweise“ ist nach dem Leistungsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein alter Hut. Nun hat aber der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 8.10.2015, Az. III ZR 93/15), dass dies auch dann gilt, wenn es sich um Privatzahler handelt, wenn also nicht die GKV zahlt, sondern der Pflegebedürftige selbst. An sich spielt sich ein solcher Fall dann nicht mehr im Sozialrecht, sondern im Zivilrecht ab. Der BGH sagt aber: Wurde in dem Pflegevertrag vereinbart, dass zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigem die sozialrechtlichen Abrechnungsgrundsätze gelten, so schlägt das Sozialrecht quasi auf das Zivilrecht durch. Es gilt also auch hier: Bei minder qualifiziertem Personal geht der Vergütungsanspruch flöten.