Die Bayerische Gesundheits- und Pflegeministerin Melanie Huml (CSU) geht mit der „Vereinigung der bayerischen Pflege“ einen Sonderweg. Die Besonderheit gegenüber einer Pflegekammer: Es soll keine Pflichtmitgliedschaft geben. Das Bayerische Kabinett hat den entsprechenden Gesetzentwurf gestern genehmigt. Das Gesetz kommt nun in den Landtag und muss dort noch verabschiedet werden. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist für den 1. Januar 2017 vorgesehen.
Bayern
Seit Jahresbeginn: Neue Förderrichtlinie in Bayern
Seit dem 1.1.2016 ist in Bayern die neue „Förderrichtlinie Pflege“ (WoLeRaF) in Kraft. Darin geht es vor allem um die Förderung neuer ambulanter Wohngemeinschaften. Aber auch der demenzgerechte Ausbau von Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege wird unterstützt. Schließlich können Einzelprojekte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Pflege mit finanzieller Unterstützung rechnen. Insgesamt stehen im Jahr 2016 eineinhalb Millionen Euro zur Verfügung. Weitere Infos (inkl. Fördervoraussetzungen, Ansprechpartner und Antragsvordrucken) gibt es beim Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
Bayerischer Sonderweg: Startschuss für Pflege-Interessenvertretung
In Bayern soll es nach dem Willen der Bayerischen Gesundheits- und Pflegeministerin Melanie Huml keine Pflegekammer geben, sondern eine Pflege-Interessenvertretung, den sogenannten Pflegering. Am Donnerstag hat in München die erste Sitzung der Gründungskonferenz zur Errichtung dieses Gremiums stattgefunden. Huml will mit ihrem Konzept die wesentlichen Vorteile einer klassischen Kammer nutzen, ohne gleichzeitig die Pflegekräfte mit Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen zu belasten. Der „bayerische Weg“ soll Vorbild auch für andere Bundesländer sein. Einige sehen diesen Weg jedoch kritisch. Zum Beispiel der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK). Er befürchtet, dass vor allem Träger- und Arbeitgeberinteressen im Vordergrund stünden. Außerdem müssten alle Pflegefachpersonen Mitglied sein, nur dann hätte die Vertretung eine gewichtige Stimme. Mehr lesen
Bayern: Anwesenheit einer einzigen Pflegefachkraft jetzt ausreichend!
In der 58. Sitzung der bayerischen Landespflegesatzkommission wurde am 16.10.2015 das neue Muster zu den Leistungs- und Qualitätsmerkmalen für die vollstationäre Pflege beschlossen. Eine Besonderheit darin: Die Anforderungen, dass ständig eine Pflegefachkraft anwesend sein muss, wurde bislang auf jeden einzelnen Versorgungsbereich bezogen, nunmehr gilt diese jedoch nur noch für die gesamte Pflegeeinrichtung (im Sinne des Art. 2 PfleWoqG). Das hat z.B. zur Folge, dass nun für den beschützenden und den offenen Bereich eine einzige Pflegefachkraft ausreicht. Was insbesondere dann entlastet, wenn der beschützende Bereich nur relativ klein ist. Dort kann jetzt eine Pflegehilfskraft eingesetzt werden, wenn insgesamt in der Einrichtung eine Pflegefachkraft zur Verfügung steht.
Bayerisches Kabinett beschließt „Pflegekammer light“
Bayerns Pflegekräfte sollen eine Interessenvertretung ohne Zwangsbeiträge bekommen. Das Kabinett billigte am Dienstag das entsprechende Konzept von Gesundheits- und Pflegeministerin Melanie Huml. Kernpunkt ist die Schaffung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der einzelne Pflegekräfte und deren Berufsverbände freiwillig Mitglied werden können. Im Gegensatz zu einer klassischen Pflegekammer wird auf Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträge verzichtet. Mehr lesen
Für bayerische Heime: Bessere nächtliche Betreuung – Kontrollen verschärft
Die nächtliche Betreuung in bayerischen Pflegeeinrichtungen soll deutlich verbessert werden. Darauf hat Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Melanie Huml am Sonntag hingewiesen. Sie betonte: „Spätestens ab Mitte dieses Jahres muss sichergestellt sein, dass als Nachtwache mindestens eine Pflegekraft für 30 bis maximal 40 Bewohner anwesend ist.“ Eine entsprechende Verwaltungsvorschrift hat das Bayerische Gesundheits- und Pflegeministerium erlassen. Der Verwaltungsvorschrift zufolge können zudem auffällige Pflegeeinrichtungen in Bayern ab sofort häufiger als bisher kontrolliert werden.
Das bayerische Gesundheits- und Pflegeministerium konkretisiert die Anforderungen an die nächtliche Betreuung folgendermaßen. Zunächst stellt es folgende Kriterien auf:
- Anzahl der Bewohner mit den Pflegestufen II und III überwiegt.
- Hohe Anzahl an immobilen Bewohnern, die z. B. Hilfe beim Toilettengang benötigen.
- Erkenntnisse über Unruhezustande, z. B. von dementiell erkrankten Menschen in der Nacht.
- Die Einrichtung erstreckt sich auf mehr als ein Gebäude.
- Die Einrichtung erstreckt sich über mehr als zwei Geschosse.
Werden mindestens drei Kriterien erfüllt, so ist in der Nacht eine Pflegekraft für 30 Pflegebedürftige notwendig. Treffen weniger als drei Kriterien zu, so gilt ein Schlüssel von 1:40.