Wie aerzteblatt.de berichtet, haben die Verbände der Betriebskrankenkassen (BKK) und der Verein Rote Nasen Deutschland e.V. eine Rahmenvereinbarung zur Prävention in Pflegeheimen unterzeichnet. Damit können Clowns künftig in Senioreneinrichtungen zum Einsatz kommen. Rechtsgrundlage hierfür ist das Präventionsgesetz, das es Pflegekassen neuerdings ermöglicht, Projekte der Primärprävention zu unterstützen. Als erste Krankenkassen sind die BKK VBU und die BAHN BKK der Rahmenvereinbarung beigetreten.
Ärztliche Zwangsmaßnahme: Gerichte müssen „Überzeugungsversuch“ auch wirklich prüfen
Die Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt voraus, dass zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Ein Beschluss des Amtsgerichts Dresden hatte sich dazu jedoch nur ganz allgemein geäußert. Das genügt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht (13.9.2017, XII ZB 185/17). Der Überzeugungsversuch muss in den Beschlüssen der Betreuungsgerichte vielmehr in nachprüfbarer Weise dargelegt werden. Das Landgericht, die zweite Instanz, hatte den Überzeugungsversuch gleich ganz unter den Tisch fallen lassen.
Entbürokratisierte Pflegedokumentation: Jetzt sind die Trägerverbände verantwortlich
Zum 1. November 2017 ist die Verantwortung für das Projekt zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation von der Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung auf die Trägerverbände der Pflege auf Bundesebene übergegangen. Diese werden zukünftig das Ein-STEP-System, welches erfolgreich bereits in über der Hälfte der Pflegeeinrichtungen in Deutschland eingesetzt wird, gemeinsam steuern. Die Pflegebeauftragte sowie das Bundesgesundheitsministerium übernehmen die Schirmherrschaft. Die bisherige Projektleiterin und ehemalige Ombudsfrau für Bürokratieabbau, Elisabeth Beikirch, bleibt als Expertin und Beraterin für das Projekt erhalten. Unter www.ein-step.de werden weiterhin alle Informationen und Dokumente rund um die entbürokratisierte Pflegedokumentation zur Verfügung stehen. Dort sind auch die neuen Kontaktdaten zu finden.
Betriebsrat eines Krankenhauses kann Anspruch auf Handy haben
Der Mitarbeiter eines Krankenhauses verlangt vom Arbeitgeber, dass dieser ihm für seine Tätigkeit als Betriebsrat ein Handy zur Verfügung stellt. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat diesen Anspruch bestätigt (Beschluss vom 13.3.2017, Az. 16 Ta BV 212/16). Jedenfalls in der konkreten Situation: Der Betriebsrat ist für vier Außenstellen des Krankenhauses in einer Entfernung von bis zu 20 km zuständig. Während der Besuche in den einzelnen Betrieben muss er für sämtliche Schicht- und Nachtarbeiter erreichbar sein. Er ist nicht verpflichtet, seine privaten Geräte einzusetzen. Denn nach § 40 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang unter anderem Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
Auch NRW will Impuls für Kurzzeitpflege geben: Lockerung der Einzelzimmerquote
Nun will auch Nordrhein-Westfalen einen Impuls für mehr Kurzzeitpflegeplätze geben. Dazu sieht ein Erlass des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums vor, dass die ab 2018 geltende Einzelzimmerquote von 80 Prozent für Einrichtungen der Kurzzeitpflege gelockert wird. Träger von bestehenden Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflegeplätze anbieten, können nun auf Antrag dauerhaft von der Einzelzimmerquote befreit werden. Zudem gibt es hinsichtlich der Ausstattung Erleichterungen. Mehr lesen
Neue Richtlinie zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen
Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen haben aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation künftig einen gesonderten Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nunmehr die Erstfassung einer Richtlinie beschlossen, in der Art und Umfang des vertragszahnärztlichen Leistungsspektrums festgelegt sind. Abhängig vom Mundgesundheitsstatus sollen vorbeugende Maßnahmen geplant und die Mundgesundheit der Versicherten erhalten oder verbessert werden. Hier sind die wichtigsten Regelungen. Mehr lesen