Urteil: Teilzeitwunsch hat Vorrang

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arbeitgeber hatte bereits vor dem Mutterschutz der Arbeitnehmerin eine Ersatzkraft für die geplante aber noch nicht beantragte Elternzeit eingestellt. Die Arbeitnehmerin hatte zuvor, nach der Geburt des Kindes, Elternzeit beantragt. Außerdem kündigte sie sogleich an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit arbeiten zu wollen. Als die Klägerin mit diesem Wunsch im zweiten Jahr der Elternzeit erneut auf den Arbeitgeber zukam, lehnte dieser die begehrte Teilzeitbeschäftigung unter Verweis auf die Ersatzkraft ab. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Köln entschieden hat (Urteil vom 15.3.2018, Az. 11 Ca 7300/17). Es liege kein dringender betrieblicher Grund vor. Da dem Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung nicht zugemutet werden könne, bereits vor der Geburt verbindliche Erklärungen zu einer Elternzeit abzugeben, sei der Arbeitgeber gehalten, diese Erklärungen abzuwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet. Der Arbeitgeber muss also im Vorfeld bereits die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anpassen.

Keine Entsorgung von Inkontinenzmaterial auf Kosten der Krankenkasse

RA Thorsten Siefarth - LogoZwar gehört Inkontinenzmaterial bei Erwachsenen nicht zu den von vornherein von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossenen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens. Aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen für Hilfsmittel ergebe sich aber kein Anspruch auf Beteiligung an den Entsorgungskosten. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (15.3.2018, Az. B 3 KR 4/17 R) Der Gesetzeswortlaut spreche nur von der „Versorgung“ mit Hilfsmitteln, nicht aber auch von der „Entsorgung“, obwohl andere Nebenleistungen genannt werden. Die Rechtsprechung zu Nebenleistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (zum Beispiel Stromkosten für Elektro-Akku-Rollstühle, Versorgung von Blindenführhunden) ließe sich nicht auf den Fall der Entsorgung von Hilfsmitteln übertragen. Zudem seien die Kosten dafür (hier vom Kläger geltend gemacht: 60 Euro pro Jahr) nicht derart hoch, dass dem Gesetzgeber die Überschreitung seines weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraums anzulasten sei.

Pflegeeinrichtungen ohne Pflegesatzvereinbarung dürfen Sicherheitsleistung verlangen

RA Thorsten Siefarth - LogoPflegeeinrichtungen ohne Pflegesatzvereinbarung dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verpflichtung des Heimbewohners zur Sicherheitsleistung verlangen. Dies gilt auch gegenüber Verbrauchern, die zur Sozialhilfe berechtigt sind. Das hat aktuell der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 5.4.2018, Az. III ZR 36/17). Der Träger des Pflegeheims rechne direkt mit dem Pflegebedürftigen ab (dieser hat einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Pflegekasse). Deswegen sei der Pflegebedürftige alleiniger Schuldner. Es bestehe deswegen ein Sicherungsbedürfnis des Heimträgers, sich gegen Zahlungsunfähigkeit des Bewohners abzusichern. Diesem Bedürfnis trage auch der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Rechnung. Danach sei die Sicherheitsleistung bei dem Kostenerstattungsverfahren nicht verboten (hier eine Kaution in Höhe des zweifachen Monatspflegesatzes).

Antrag auf Sozialleistung zurückgenkommen – Sozialamt muss dennoch zahlen!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Ehefrau beantragt für ihren pflegebedürftigen Ehemann Sozialhilfe. Später zieht sie den Antrag schriftlich zurück. Ihr Schwiegersohn sei ein „hohes Tier“, er übernehme die Kosten der Pflege. Ist das dann aber nicht passiert, so muss das Sozialamt dennoch später die Kosten übernehmen. Das hat Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden (15.3.2018, Az. L 9 SO 344/16). Begründung: Wenn das Sozialamt von der Bedürftigkeit einer Person erfährt (dafür ist noch nicht einmal ein Antrag notwendig), dann muss es sich kümmern. Und zwar auch darum, ob die Kosten der Pflege tatsächlich übernommen werden. Es darf sich also nicht darauf verlassen, dass – hier noch nicht einmal der Leistungsberechtigte selbst – seinen Antrag „zurücknimmt“. Denkbar wäre allenfalls eine Verzicht, wenn nämlich der Leistungsberechtigten „trotz Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen unter keinen Umständen eine (staatliche) Sozialleistung gewährt werden soll“. Das war hier aber nicht der Fall. Deswegen: Liegen die Voraussetzungen für eine Sozialleistung vor, dann muss das Sozialamt diese auch nach Zurückziehen eines Antrags übernehmen.

Spruch einer Einigungsstelle zur personellen Mindestbesetzung in der Pflege – unwirksam!

RA Thorsten Siefarth - LogoIn der Vergangenheit stritten eine Klinik und ihr Betriebsrat wiederholt über die Frage der Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf bestimmten Stationen. Schließlich wurde im Frühjahr 2013 eine Einigungsstelle gebildet. Da man sich nicht einigen konnte, endete das Verfahren am 8. Dezember 2016 durch einen Spruch. Dieser sieht eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen vor. Aber: Eine Einigungsstelle kann auch aus Gründen der Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz keine Vorgaben an den Arbeitgeber über die personelle Mindestbesetzung beschließen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 25. April 2018 (Az. 6 TaBV 21/17) entschieden. Der Beschluss ist – noch – nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Trotz groben Behandlungsfehlers keine Haftung des Krankenhauses

RA Thorsten Siefarth - LogoBei einem 45jährigen Patienten bestand Verdacht auf eine „instabile Angina pectoris“. Bei der Anamnese im Krankenhaus wurde er fälschlicherweise nicht als Risikopatient eingestuft. Deswegen wurde auch versäumt, einen zusätzlichen Blutwert zu bestimmen und ein weiteres EKG zu machen. Hinzu kam die versäumte Gabe eines blutverdünnenden, schmerzlindernden Arzneistoffes. Nach dem Tod des Patienten hat seine Ehefrau Schadensersatz und Schmerzensgeld eingeklagt. Im Prozess dreht sich bei solch groben Behandlungsfehlern an sich die Beweislast um – zuungunsten des Krankenhauses. Das Oberlandesgericht Hamm hat aber aktuell entschieden (2.2.2018, Az. 26 U 72/17), dass die mit einem groben ärztlichen Behandlungsfehler verbundene Beweislastumkehr entfallen kann. Und zwar dann, wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachtet, so eine mögliche Mitursache für den erlittenen Gesundheitsschaden setzt und dazu beiträgt, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann. Hier hatte sich der Patient selbst aus dem Krankenhaus entlassen und später einer weiteren stationären Abklärung nicht zugestimmt. Wegen ungeklärter Beweislage sprach das Gericht der Witwe in zweiter Instanz weder Schmerzensgeld, Beerdigungskosten noch Unterhalt zu.