Ein Arbeitgeber hatte eine offene Videoüberwachung installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern schützen. Nachdem ein Fehlbestand bei den Waren festgestellt wurde, hatte der Arbeitgeber das Videomaterial überprüft und festgestellt, dass eine Mitarbeiterin vereinnahmtes Geld nicht in die Kasse gelegt hatte. Daraufhin kündigte er ihr außerordentlich und fristlos. Das Problem im Kündigungsschutzprozess: An sich sind Überwachungsdaten zügig zu löschen, hier waren sie aber ca. 6 Monate gespeichert. Durfte der Arbeitgeber die Videoaufzeichnungen dennoch verwerten? Ja, sagen die Richter am Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.8.2018, Az. 2 AZR 133/18). Allerdings gilt das nicht per se. Es muss eine Interessensabwägung stattfinden. Diese kann immerhin dazu führen, dass die Bilder verwertet werden dürfen. Z.B. wenn der Arbeitgeber nur auf diesem Weg nachweisen kann, dass der Mitarbeiter sein Eigentum verletzt hat.
Minister Spahn legt Untergrenzen für Pflegepersonal fest: Darf er das überhaupt?
Was sich gerade bei den Pflegepersonaluntergrenzen abspielt, ist ein sehr schönes Beispiel dafür, wie unser Gesundheitssystem funktioniert. In vielen Bereichen der Sozialversicherung sind die Akteure selbst für ihre Angelegenheiten zuständig. Stichwort Selbstverwaltung. Wenn die Akteure keine Einigung schaffen, dann muss eine Schiedsstelle entscheiden. Außerdem kann sich der Staat einschalten. So gerade geschehen bei den „Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern“. In § 137i Abs. 1 SGB V ist geregelt, dass der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft sich auf Pflegepersonaluntergrenzen für Krankenhäuser einigen müssen. Die im Gesetz vorgesehene Frist ist zum 30. Juni 2018 abgelaufen. Das Gesetz sieht in § 137i Abs. 2 SGB V für das Scheitern der Verhandlungen vor, dass das Bundesgesundheitsministerium selbst eine Verordnung erlassen kann (ohne Beteiligung des Bundesrates). Also: Herr Spahn, bzw. sein Haus, darf die Pflegepersonaluntergrenzen tatsächlich selbst festlegen.
Auch nach Behandlungsende: Arzt muss Patient über bedrohliche Befunde informieren
Bei einem Patienten wurde in einer Klinik ein bösartiges Geschwulst in der Kniekehle entdeckt. Dies teilte die Klinik nur der Hausärztin mit. Erst nach mehr als einem Jahr wurde dann der Patient darüber informiert – als er die Hausärztin wegen einer anderen Erkrankung erneut aufsuchte. Daraufhin musste die klinische Behandlung sofort fortgesetzt werden. Der Patient wollte von der Hausärztin nun Schadensersatz und Schmerzensgeld. Erst der Bundesgerichtshof gab dem Patienten Recht, wie sich aus einem soeben veröffentlichen Urteil ergibt (26.6.2018, Az. VI ZR 285/17). Die Richter erläutern: Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – Kenntnis erhält. Das gilt auch dann, wenn diese Informationen erst nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei den Arzt eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten. Insbesondere, wenn sich aus der Information selbst nicht ein deutig ergibt, dass der Patient oder der weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.
Dann gibt es den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI
Immer wieder landen bei mir Streitigkeiten um den Wohngruppenzuschlag auf dem Tisch. Dabei sind die Voraussetzungen nach § 38a SGB XI eigentlich ganz einfach: 1. Zwei bis dreizehn Personen leben in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung (nicht alle müssen pflegebedürftig sein, sondern nur mindestens zwei Personen). 2. Der Anspruchsteller bezieht Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder den Entlastungsbetrag. Oder er erhält Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. 3. Es gibt eine Präsenzkraft, die die WG organisiert und unterstützt (die aber nicht die eigentliche Pflege erbringt). 4. Es liegt keine Versorgung vor, die letztlich einer stationären Pflege gleicht. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so gibt es aktuell 214 Euro von der Pflegekasse. Dieser Betrag ist aber nicht für die pflegerische Versorgung gedacht, sondern für die Organisation und Sicherstellung des gemeinschaftlichen Wohnens in der Wohngruppe.
Pflege des dementen Vaters: Studentin hat keinen Anspruch auf BAföG-Weiterförderung
Die Pflege erkrankter Eltern ist kein „schwerwiegender Grund“, der ausnahmsweise einen längeren BAföG-Bezug begründen kann. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Saarlouis in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (6.7.2018, Az.: 2 A 583/17). Eine Studentin hatte an zwei Tagen in der Woche ihren Vater gepflegt. Als die Förderungshöchstdauer endete, beantragte sie die Weiterförderung wegen eines – an sich im Gesetz vorgesehenen – „schwerwiegenden Grundes“. Doch die Verwaltungsrichter lehnten ab: Die Pflege von Kindern sei zwar als ein solcher Grund anerkannt, nicht jedoch die der Eltern. Der Gesetzgeber habe das nicht gewollt. Die Studentin hätte außerdem ein Urlaubssemester nehmen und dann von anderen Sozialhilfeträgern Sozialleistungen beanspruchen können. Auch auf die Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes und des Pflegezeitgesetzes könne sich die Studentin nicht berufen. Dort gehe es um erwerbstätige Personen und die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege. Die Studentin sei aber keine erwerbstätige Person.
Trotz Unkündbarkeit: Außerordentliche Kündigung wegen Krankheit ist möglich!
Ein Arbeitnehmer war aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung ordentlich unkündbar. Der Arbeitgeber hatte ihm deswegen außerordentlich gekündigt. Und zwar wegen Krankheit (häufige Kurzerkrankungen). Die unteren Instanzen gaben dem Arbeitnehmer Recht. Anders das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 25.4.2018 (Az. 2 AZR 6/18). Notwendig sei für die Wirksamkeit der Kündigung unter anderem eine gravierende Störung des „Austauschverhältnisses“ zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das ist möglich, so die Richter, wenn voraussichtlich im Durchschnitt mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung belastet sein wird.