Müssen Pflegekräfte den Schnee räumen?

RA Thorsten Siefarth - LogoIn Bayern schneit es gerade heftig. Und wie ich so höre, kommt die eine oder andere Pflegeeinrichtung auf die Idee, Pflegekräfte zum Schneeschippen oder Streuen zu verdonnern. Das ist in aller Regel aber nicht zulässig. Entscheidend ist der Arbeitsvertrag. Daraus dürfte sich ergeben, dass Pflegekräfte zur Pflege von Menschen und nicht von Gehwegen eingestellt wurden. Nur im Notfall sind Ausnahmen möglich. Der kann aber nur punktuell einmal vorliegen. Wenn immer wieder morgens Mitarbeiter zum Schneeschippen fehlen, dann liegt kein Notfall vor, sondern ein Fehler bei der Personalplanung. Da müssen die Arbeitgeber vorsorgen.

Minister Spahn legt Untergrenzen für Pflegepersonal fest: Darf er das überhaupt?

RA Thorsten Siefarth - LogoWas sich gerade bei den Pflegepersonaluntergrenzen abspielt, ist ein sehr schönes Beispiel dafür, wie unser Gesundheitssystem funktioniert. In vielen Bereichen der Sozialversicherung sind die Akteure selbst für ihre Angelegenheiten zuständig. Stichwort Selbstverwaltung. Wenn die Akteure keine Einigung schaffen, dann muss eine Schiedsstelle entscheiden. Außerdem kann sich der Staat einschalten. So gerade geschehen bei den „Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern“. In § 137i Abs. 1 SGB V ist geregelt, dass der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft sich auf Pflegepersonaluntergrenzen für Krankenhäuser einigen müssen. Die im Gesetz vorgesehene Frist ist zum 30. Juni 2018 abgelaufen. Das Gesetz sieht in § 137i Abs. 2 SGB V für das Scheitern der Verhandlungen vor, dass das Bundesgesundheitsministerium selbst eine Verordnung erlassen kann (ohne Beteiligung des Bundesrates). Also: Herr Spahn, bzw. sein Haus, darf die Pflegepersonaluntergrenzen tatsächlich selbst festlegen.