Kostenloser „Artikel des Monats“ Mai 2019: Muss ein Seniorenheim für Unfälle der Bewohner haften?

RA Thorsten Siefarth - LogoVor der Tür in einem Seniorenheim in Brandenburg hatte ein Bewohner einen Unfall verursacht. Der Fall bietet Anlass, einmal zu klären, unter welchen Voraussetzungen Heime für Unfälle von Bewohnern haften. Nachzulesen in meinem Artikel des Monats Mai (kostenloser Download, pdf, 0,1 MB).

Spahn plant radikale Umstrukturierung für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung

RA Thorsten Siefarth - LogoBundesgesundheitsminister Jens Spahn plant, den Medizinischen Dienst von den Krankenkassen komplett abzukoppeln. Dazu hat er heute einen Gesetzentwurf (pdf, 0,8 MB) vorgelegt. Bislang sind die Medizinischen Dienste als Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen organisiert. Künftig sollen sie als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts einheitlich unter der Bezeichnung „Medizinischer Dienst“ (MD) geführt werden. Auch der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) wird vom GKV-Spitzenverband organisatorisch gelöst. In den Verwaltungsräten der MD werden künftig auch Vertreter der Patientinnen und Patienten, der Pflegebedürftigen, der Verbraucher, der Ärzteschaft und der Pflegeberufe vertreten sein. Die Aufsicht führen künftig die Bundesländer.

Kasse muss Medikamentengabe in ambulanter Pflege-WG bezahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Sozialgericht Bayreuth hatte im Mai 2018 entschieden, dass psychosoziale Betreuungskräfte die Medikamentengabe in einer ambulant betreuten Pflege-WG übernehmen können. Nun liegt eine gegenläufige Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg vom 18. Februar 2019 vor (Az. S 7 KR 1/19 ER, einstweiliger Rechtsschutz). In diesem Fall sollte, nach Ansicht der Kasse, die Präsenzkraft in der WG die Medikamentengabe übernehmen. Doch das Gericht sah das anders. Die Patientin kann nun also einen (externen) ambulanten Pflegedienst beauftragen, der die korrekte Medikamentengabe sicherstellt. Die Kasse muss den Dienst bezahlen. Tipp: Ich vertrete viele Patienten in vergleichbaren Verfahren. Gerne berate ich Sie dazu. Wichtig ist zunächst, dass Sie innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch gegen den Bescheid der Kasse einlegen.

Pflege-TÜV: Es wird keine Noten mehr geben

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Pflege-TÜV besteht ab Januar 2020 aus zwei Teilen:

  • Ermittlung der Ergebnisqualität durch die Pflegeeinrichtungen. Dazu werden zehn Indikatoren erhoben und das Ergebnis von einer Datenclearingstelle auf Plausibilität geprüft. Beispiel für einen Indikator: Erhalt der Selbständigkeit bei alltäglichen Verrichtungen (z. B. Körperpflege).
  • Externe Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Hier werden sogenannte Qualitätsaspekte geprüft (und nicht die Erfüllung festgelegter Kriterien). Beispiel: Unterstützung bei der Körperpflege. Die Ergebnisse werden anhand eines vierstufigen Bewertungsschemas mit Quadraten dargestellt.

Die Ergebnisse dieser internen und externen Ermittlungen werden zusammen mit Informationen über die Pflegeeinrichtung veröffentlicht. Die bisherige Gesamtnote wird es nach dem neuen System nicht mehr geben.

Neues Infoangebot des DBfK zum Thema Rente

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) hat auf seiner Webseite ein Informationsangebot für beruflich Pflegende zum Thema Rente zusammengestellt. Gerade für diese Berufsgruppe ist es wichtig, sich nicht erst kurz vor dem Erreichen des Rentenalters mit der Thematik zu beschäftigen. Oft weisen Erwerbsbiografien in der Pflege Teilzeitbeschäftigung, längere Krankheitsausfälle oder Nebenjobs auf. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Zudem können viele Pflegende aus gesundheitlichen Gründen gar nicht bis zum Erreichen der Rentenaltersgrenze arbeiten. Pflegekräfte sollten den Übergang in die Rente also längerfristig planen. In drei Fall- und Berechnungsbeispielen zeigt der DBfK typische Erwerbsszenarien und deren Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Außerdem werden wichtige Begriffe erläutert, wie z. B. Entgeltpunkte und Erwerbsminderungsrente. Und es werden häufige Fragen beantwortet. Etwa: Kann ich als Rentner/in Geld dazuverdienen?.

Bayern: Neue Verwaltungsvorschrift zu Nachtdienst und Prüfturnus

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat eine neue Verwaltungsvorschrift zur Festlegung des Nachtdienstschlüssels herausgegeben. Und zur Reduzierung der Prüfungshäufigkeit. Neu: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind bei der Berechnung des Nachtdienstschlüssels grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Diese Pflegebedürftigen sind daher wie rüstige Bewohner zu behandeln. Außerdem wurden die Vorgaben für die Turnusprüfungen konkretisiert. Diese können bis zu zwei Jahre ausgesetzt werden. Das Schreiben kann hier abgerufen werden.