Für Arbeitnehmer kann es schwierig bis unmöglich sein, bei Überstunden, Mehrarbeit, Pausen und Ruhezeiten ihre Ansprüche durchzusetzen. Unter anderem auch deswegen, weil es keine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit gibt. Das verstößt aber gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie, wie gestern der Europäische Gerichtshof entschieden hat (Urteil in der Rechtssache C-55/18 Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) / Deutsche Bank SAE ). In seiner Entscheidung hat er den Mitgliedstaaten aufgegeben, die gesetzlichen Regelungen zu ändern. Auch in Deutschland müssen Arbeitgeber verpflichtet werden, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzurichten. Eine Frist hat der EuGH nicht gesetzt.
Terminservice- und Versorgungsgesetz in Kraft getreten
Am 11. Mai ist das Terminservice- und Versorgungsgesetz in Kraft getreten. Patienten sollen dadurch schneller Arzttermine bekommen. Kern des Gesetzes ist der Ausbau der Terminservicestellen. Sie sollen spätestens mit Beginn des neuen Jahres zur zentralen Anlaufstelle für Patienten werden und 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche erreichbar sein. Parallel dazu erhalten die Vertragsärzte den Auftrag, ihr Mindestsprechstundenangebot zu erhöhen. In unterversorgten Gebieten müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen künftig eigene Praxen eröffnen oder Versorgungsalternativen anbieten. Außerdem wird der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung um zusätzliche Angebote erweitert. Wer die einzelnen Regelungen in einem guten Überblick nachlesen will, der kann das hier tun.
Notoperation während Türkei-Urlaub: Kasse muss Kosten nur teilweise übernehmen
Einer Deutschen wurde aufgrund einer Herzattacke ein Herzschrittmacher eingesetzt. Eine Notoperation. Das Problem: Das Ganze fand in der Türkei statt, während eines Urlaubs der Frau. Noch dazu in einer Privatklinik. Die Kosten betrugen ca. 13.000 Euro. Diesen Betrag wollte die Frau von der Kasse erstattet haben. Diese muss aber nur 1.252,41 Euro zahlen. Das hat das Sozialgericht Gießen entschieden (Urteil vom 12. März 2019, Az. S 7 KR 261/17). Die Begründung: Die Leistungspflicht der deutschen Krankenkassen für eine stationäre Behandlung während eines Türkeiurlaubs richtet sich nach türkischem Recht. Es gelten diejenigen Sätze, die der türkische Sozialversicherungsträger für eine vergleichbare Behandlung in einem Vertragskrankenhaus zu zahlen gehabt hätte. Und das waren nun einmal lediglich 1.252,41 Euro. Es hat der Frau nichts geholfen, dass sie erst nachträglich erfahren hatte, dass sie in einer Privatklinik versorgt worden war.
Fahrdienst eines ambulanten Reha-Zentrums benötigt Personenbeförderungsschein
Die Beförderung von Patienten von ihrer Wohnung zu einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung und zurück durch deren eigenen Fahrdienst ist nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungspflichtig. Das hat gestern das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az. BVerwG 10 C 1.19). Die von der klagenden Betreiberin eines Gesundheitszentrums durchgeführte Beförderung von Patienten sei sowohl entgeltlich als auch geschäftsmäßig. Damit unterfällt sie dem Personenbeförderungsgesetz. Dass das Entgelt für die Beförderung die Betriebskosten nicht übersteige, spiele keine Rolle. Der Fahrdienst sei ferner nicht von der Genehmigungspflicht freigestellt. Das würde voraussetzen, dass die Patienten von einem Krankenhaus oder einer Heilanstalt zu Behandlungszwecken befördert würden. Das von der Klägerin betriebene ambulante Gesundheitszentrum sei aber keine derartige Einrichtung.
Infektion eines Neugeborenen im Krankenhaus: Gesetzliche Unfallversicherung muss zahlen!
Was viele nicht wissen: Bei Patientenunfällen im Krankenhaus oder in der Rehabilitation muss die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) einspringen. In einem aktuellen Fall ging es um ein Neugeborenes, dass 1992 an Meningitis erkrankt war. Grund hierfür war eine Infektion mit dem Erreger Pseudomonas aeruginosa während der Zeit (15 Tage) in einem Inkubator. Als Folge ist die Frau heute an allen vier Gliedmaßen weitgehend gelähmt. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 7. Mai 2019, Az. B 2 U 34/17 R) hat nunmehr entschieden, dass die Berufsgenossenschaft (als Träger der GUV) für die heute 27-jährigen Leistungen übernehmen muss. Der „Pfützenkeim“ habe plötzlich und von außen auf das Neugeborene eingewirkt. Deswegen liege ein Unfall vor, der in der GUV versichert sei. Es spiele außerdem keine Rolle, dass der genaue Zeitpunkt und der Grund der Infektion nicht mehr feststellbar seien. Denn der Inkubator war damals quasi rund um die Uhr gelaufen.
Hamburgisches Verfassungsgericht stoppt Pflege-Volksbegehren
Im März 2018 war eine Volksinitiative in Hamburg erfolgreich. Es ging um eine Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes mit dem Ziel, die Qualität der Versorgung der Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern zu verbessern. Daraufhin musst ein Volksbegehren zu dem Thema durchgeführt werden. Die eigentliche Abstimmung über das Gesetz. Doch das Hamburger Verfassungsgericht hat das Volksbegehren gestern gestoppt. Die Begründung ist zum einen formal: Das Volksbegehren hatte den ursprünglichen Gesetzentwurf zu stark überarbeitet. Die Richter sahen aber auch inhaltliche Mängel: Es sei nicht möglich, unterschiedliche inhaltliche Regelungsgegenstände – Pflege und Reinigung in Krankenhäusern – miteinander zu verknüpfen. Zudem könnten die vorgeschlagenen Personaluntergrenzen im Bereich der Pflege nicht in einem Landesgesetz geregelt werden. Zuständig sei Bund.