Was viele nicht wissen: Bei Patientenunfällen im Krankenhaus oder in der Rehabilitation muss die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) einspringen. In einem aktuellen Fall ging es um ein Neugeborenes, dass 1992 an Meningitis erkrankt war. Grund hierfür war eine Infektion mit dem Erreger Pseudomonas aeruginosa während der Zeit (15 Tage) in einem Inkubator. Als Folge ist die Frau heute an allen vier Gliedmaßen weitgehend gelähmt. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 7. Mai 2019, Az. B 2 U 34/17 R) hat nunmehr entschieden, dass die Berufsgenossenschaft (als Träger der GUV) für die heute 27-jährigen Leistungen übernehmen muss. Der „Pfützenkeim“ habe plötzlich und von außen auf das Neugeborene eingewirkt. Deswegen liege ein Unfall vor, der in der GUV versichert sei. Es spiele außerdem keine Rolle, dass der genaue Zeitpunkt und der Grund der Infektion nicht mehr feststellbar seien. Denn der Inkubator war damals quasi rund um die Uhr gelaufen.