Sturz in der Kantine einer Reha-Klinik: Gesetzliche Unfallversicherung muss nicht zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoStürzt ein Versicherter in der Kantine einer Klinik, in der er Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch nimmt, handelt es sich in der Regel nicht um einen Arbeitsunfall. Dies hat das Sozialgericht Aachen in einem nunmehr veröffentlichten Urteil entschieden.



Sturz aus dem Rollstuhl

Die Aachener Richter wiesen damit die Klage eines Versicherten ab, die dieser gegen die zuständige Berufsgenossenschaft erhoben hatte. Der Mann war in der Kantine der Reha-Klinik in der Nähe der Essensausgabe aus seinem Elektrorollstuhl gestürzt und hatte sich eine Sprunggelenksfraktur zugezogen.

Kein unmittelbarer Zusammenhang mit Klinikaufenthalt

Der Bereich der Nahrungsaufnahme betreffe jedoch eigene Belange und stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem ansonsten versicherten Aufenthalt in der Reha-Klinik. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Einnahme von Mahlzeiten in der Kantine von der Klinikleitung ausdrücklich empfohlen worden war, damit die Patienten am sozialen Leben in der Klinik teilhaben.

Ein innerer Zusammenhang, der Voraussetzung für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist, sei erst anzunehmen, wenn die Einnahme der Mahlzeiten in der Kantine ärztlich „zwingend“ vorgeschrieben oder aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Dies sei der Fall bei der Einnahme spezieller Krankenkost, etwa in einer auf die Therapie gastroenterologischer Leiden ausgerichteten Klinik.

Ein solcher Ausnahmefall sei beim Kläger aber nicht gegeben gewesen. Allein die aus sozialen Gründen motivierte Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen reiche hierfür jedoch nicht aus.

Gegen das Urteil ist die Berufung zum Landesozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen möglich.

Referenz: Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.1.2016, Az. S 6 U 284/14

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Aachen vom 9.3.2016

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