Auch der Weg zwischen der privaten Wohnung und der Arbeitsstätte unterliegt der gesetzlichen Unfallversicherung. Greift deren Schutz auch für den, der eine SMS lesen, dazu in eine Parkbucht einbiegen will und dabei einen Unfall baut? Das Sozialgericht Stuttgart hat dies in einem aktuellen Urteil verneint (Az. S 1 U 6296/14). Mit der Begründung, dass in diesem Fall der Bezug zur Arbeit gefehlt habe. Mein Tipp: Anders sieht das dann aus, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass die SMS dienstlich war. Oder zumindest, warum er eine dienstliche SMS erwartet hatte.