Bayern: Verfassungsgericht stoppt Pflege-Volksbegehren

RA Thorsten Siefarth - LogoDas bayerische Volksbegehren „Stoppt den Pflegenotstand an Bayerns Krankenhäusern“ wurde gestern vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof für unzulässig erklärt. Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens enthält vor allem Qualitätsanforderungen und Regelungen zur Bemessung des Pflegepersonals für den Bereich der stationären Krankenhausbehandlung. Die Begründung des Gerichts für die Ablehnung: Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz für das, was mit dem Volksbegehren erreicht werden sollte. An einer ähnlichen Begründung war auch schon ein Pflege-Volksbegehren in Hamburg gescheitert. Außerdem dürfe die Staatsregierung durch den Volksgesetzgeber nicht zur Vorlage eines Gesetzentwurfs verpflichtet werden, so die bayerischen Verfassungsrichter. Schließlich sei in der Begründung des Volksbegehrens die geltende Rechtslage unzutreffend und unvollständig erläutert worden.

Hamburgisches Verfassungsgericht stoppt Pflege-Volksbegehren

RA Thorsten Siefarth - LogoIm März 2018 war eine Volksinitiative in Hamburg erfolgreich. Es ging um eine Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes mit dem Ziel, die Qualität der Versorgung der Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern zu verbessern. Daraufhin musst ein Volksbegehren zu dem Thema durchgeführt werden. Die eigentliche Abstimmung über das Gesetz. Doch das Hamburger Verfassungsgericht hat das Volksbegehren gestern gestoppt. Die Begründung ist zum einen formal: Das Volksbegehren hatte den ursprünglichen Gesetzentwurf zu stark überarbeitet. Die Richter sahen aber auch inhaltliche Mängel: Es sei nicht möglich, unterschiedliche inhaltliche Regelungsgegenstände – Pflege und Reinigung in Krankenhäusern – miteinander zu verknüpfen. Zudem könnten die vorgeschlagenen Personaluntergrenzen im Bereich der Pflege nicht in einem Landesgesetz geregelt werden. Zuständig sei Bund.

Bayern: Verfassungsgerichtshof muss über Pflege-Volksbegehren entscheiden

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bayerische Innenministerium hat am 18. April 2019 das beantragte Volksbegehren „Stoppt den Pflegenotstand an Bayerns Krankenhäusern“ dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Innenministeriums sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens nicht gegeben. Insbesondere seien die begehrten Regelungen über die Bemessung des Pflegepersonals in Krankenhäusern mit Bundesrecht nicht vereinbar. In diesem Bereich habe der Bund – und nicht die die Bundesländer – die Gesetzgebungskompetenz. Außerdem sei die Begründung des beantragten Volksbegehrens nicht ausreichend.