Pflege als Gegenleistung für Hausverkauf: Vertrag gilt trotz frühen Todes

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Erblasser hatte seinen Grundbesitz an eine Nichte verkauft. Als Gegenleistung erhielt er u. a. ein lebenslanges Wohnrecht. Auch musste sich die Nichte verpflichten, ihren Onkel später zu pflegen. Dadurch wurde der Kaufpreis für das Haus deutlich reduziert. Nur knapp drei Wochen nach Vertragsschluss verstarb der Onkel jedoch. Die Erben wollten von der Nichte nun den Gegenwert für das nicht genutzte Wohnrecht und die nicht erbrachten Pflegeleistungen. Das Oberlandesgericht Frankfurt nahm jedoch die Nichte in Schutz (Beschluss vom 6. Mai 2019, Az. 8 W 13/19). Begründung: Onkel und Nichte haben sich beide im Ungewissen befunden, wie lange der Verkäufer leben und ob er pflegebedürftig werden würde. Die Nichte sei das Risiko eingegangen, dass sie über einen sehr langen Zeitraum Pflegeleistungen erbringen müsse. Umgekehrt sei der Onkel das Risiko eingegangen, dass er sein Grundstück an die Nichte überlässt, obwohl diese ihn nicht oder nur kurz habe pflegen müssen. 

Auf dem Weg zum Klienten: Pflegekraft stolpert beim Bäcker

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Pflegekraft eines ambulanten Pflegedienstes sucht auf dem Weg zum Klienten eine Bäckerei auf. Sie will sich einen „Coffee-to-go“ holen. Den will sie nach Verrichtung der Pflegemaßnahme auf einem Parkplatz trinken. Um den „Coffee-to-go“ zu erwerben, biegt sie nach rechts in eine Straße ab, um in der Parkbucht vor einer Bäckerei anzuhalten. Vor dem Betreten der Bäckerei stolpert sie und verletzt sich am Knie. Das ist kein Arbeitsunfall, sagt die Berufsgenossenschaft. Das Thüringer Landessozialgericht bestätigt das in einem gerade bekannt gewordenen Urteil vom 21. März 2019 (Az. L 1 U 1312/18). Die konkrete Verrichtung der Klägerin stand zum Unfallzeitpunkt nicht im sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit als Pflegekraft. Das Zurücklegen des Weges von einem Klienten zum anderen Klienten habe zwar grundsätzlich als Betriebsweg unter Versicherungsschutz gestanden. Aber auch hier muss die Verrichtung im sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Der beabsichtigte Erwerb des „Coffee-to-go“ sei jedoch als höchstpersönliche Verrichtung wie die Nahrungsaufnahme an sich oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen unversichert.

Urteil: Honorarkräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind meist scheinselbständig

RA Thorsten Siefarth - LogoPflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Dies hat das Bundessozialgerichts heute anhand mehrerer Fälle entschieden (Urteil vom 7. Juni 2019, Az. für Leitfall: B 12 R 6/18 R). Unternehmerische Freiheiten sind bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar, so das Gericht. Selbstständigkeit kann nur ausnahmsweise angenommen werden. Hierfür müssen gewichtige Indizien sprechen. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, zum Beispiel ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichen hierfür nicht.

Aufklärung vor einer Operation: Wie im „Beipackzettel“?

RA Thorsten Siefarth - LogoIn einem Beipackzettel zu einem Medikament finden sich meist auch Angaben zur Häufigkeit von Nebenwirkungen. Das geht dann von „sehr häufig“ (Nebenwirkung bei mehr als einem Fall pro 10 Behandelten) bis hin zu „Einzelfälle“ (äußerst selten). Ein Mann, bei dem nach einer Knieoperation Komplikationen aufgetreten waren, verklagte nun die Klinik, weil er nicht anhand einer solchen Definition aufgeklärt worden sei. Der Bundesgerichtshof hat die Klage jedoch abgewiesen (Urteil vom 29. Januar 2019, Az. VI ZR 117/18). Zwar muss ein Patient durchaus aufgeklärt werden. Auch Häufigkeiten von möglichen Komplikationen sind anzugeben. Eine punktgenaue Angabe in Prozent oder einer anderen feststehenden Definition sei aber nicht notwendig.