Das Sozialgericht (SG) Landshut hat bei einer über 70-Jährigen eine Halbseitenlähmung rechts als Folge einer Pockenimpfung im Mai 1948 anerkannt.
Hohes Fieber nach Impfung
Die im Jahr 1947 geborene Klägerin bzw. ihre Eltern hatten vor vielen Jahrzehnten schon vergeblich versucht, eine Anerkennung der Halbseitenlähmung rechts als Folge der Pockenimpfung im Jahr 1948 zu erreichen. Bei der im Impfzeitpunkt neun Monate alten Klägerin war es im Anschluss daran zunächst zu hohem Fieber gekommen. Die Wochen und Monate danach hatten die Eltern bemerkt, dass ihre Tochter in der Benutzung der rechten Hand und des rechten Beines deutlich eingeschränkt war.
Neuroradiologisches Gutachten brachte Klärung
Der Versorgungsträger hatte die Anerkennung eines Impfschadens damals abgelehnt, weil ein Zusammenhang der Lähmungen mit der Impfung nicht ausreichend erklärbar war.
Das SG Landshut hat mittels eines neuroradiologischen Gutachtens herausgefunden, dass die Halbseitenlähmung die Folge eines kindlichen Schlaganfalles war. Nach Auffassung des Sozialgerichts war es durch die mit Lebenderregern durchgeführte Zwangsimpfung gegen Pocken bei der Klägerin zu einer Gehirnentzündung und dadurch zu einem kindlichen Schlaganfall gekommen. Folgeerscheinungen davon seien heute noch in der aktuell gefertigten Computertomografie zu sehen.
Der beauftragte Neuroradiologe habe aufzeigen können, dass es sich um einen Schlaganfall im sehr frühen Kleinkindesalter gehandelt haben müsse. Da bei Kleinkindern ein Schlaganfall ansonsten eine ausgesprochene Seltenheit sei, sei das Sozialgericht aufgrund der gut dokumentierten und glaubhaften Aussagen der Eltern zur Überzeugung gekommen, dass die damalige Impfung die wahrscheinliche Ursache für die lebenslange schwere Behinderung der Klägerin sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Referenz: Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27.5.2019, Az. S 15 VJ 6/17
Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Landshut vom 18.6.2019
Update (23.03.2023): Das Urteil wurde aufgehoben, s. Kommentare
Ich erlaube mir, darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil auf Berufung des beklagten Versorgungsamtes vom LSG München aufgehoben wurde (Az. L 15 VJ 4/19, Urteil vom 31. Mai 2022). In der Datenbank der bayerischen Rechtsprechung ist dieses Urteil nicht zu finden.
Die Geschädigte ist in 2021 verstorben.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Ehemannes beim Bundessozialgericht wurde verworfen. BSG Aktenzeichen B 9 V 26/22 B, abrufbar bei Beck-Online.