Angesichts des anhaltend dynamischen Infektionsgeschehens hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die geltenden Corona-Sonderregeln für ärztlich verordnete Leistungen um weitere zwei Monate bis 31. März 2021 verlängert. Die Sonderregeln betreffen insbesondere die Möglichkeit der Videobehandlung, Verordnungen nach telefonischer Anamnese, verlängerte Vorlagefristen für Verordnungen sowie verschiedene Erleichterungen bei Verordnungsvorgaben. Einen Überblick über sämtliche verlängerten Sonderregeln liefert der G-BA hier.
Pflegeeinrichtungen: Erhebung von Indikatoren aufgeschoben
Qualitätskennzahlen (Indikatoren) geben an, ob eine Einrichtung im Vergleich zu anderen Einrichtungen besser oder schlechter ist. Von der Pflicht zu deren Erhebung sind Pflegeeinrichtungen bis zum 31. März entbunden. So sieht es eine Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vor. Weitere Erläuterungen finden sich in den FAQ des aQua-Instituts. Danach haben Pflegeeinrichtungen nun die folgenden Optionen:
- eine Regelerhebung für verbindliche Stichtage vor dem 1. April 2021 auf freiwilliger Basis durchzuführen und/oder
- eine (oder mehrere) Erhebungen ohne Veröffentlichung durchzuführen oder
- keine Erhebung durchzuführen.
Pflegegeld: Beratungsbesuche wieder notwendig!
Wer Pflegegeld bekommt, der muss nach § 37 Abs. 3 SGB XI (Sozialgesetzbuch XI) Beratungsbesuche abrufen und diese gegenüber seiner Pflegekasse nachweisen. Ansonsten droht eine Kürzung des Pflegegeldes. Die Pflicht zum Beratungsbesuch war im letzten Jahr allerdings ausgesetzt. Diese Regelung wurde jedoch nicht verlängert. Der Beratungsbesuch ist nun wieder ein Muss. Wegen der COVID19-Pandemie muss dieser Besuch jedoch nicht persönlich erfolgen. § 148 SGB XI erlaubt es, zunächst bis einschließlich 31. März 2021, dass der Besuch telefonisch, digital oder per Videokonferenz stattfinden kann. Der Pflegebedürftige muss dies gegenüber dem beratenden Pflegedienst ausdrücklich verlangen.
Diebstahl von Desinfektionsmittel: Außerordentliche Kündigung rechtens!

Ein Arbeitnehmer hatte im März 2020 einen Liter Desinfektionsmittel gestohlen. Der damalige Wert: 40 Euro. Wegen des Diebstahls wurde dem Arbeitnehmer außerordentlich und fristlos gekündigt. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf jetzt in zweiter Instanz entschieden hat (Urteil vom 14. Januar 2021, Az. 5 Sa 483/20). Die Äußerungen des Arbeitnehmers seien nicht glaubhaft und entschuldigten ihn nicht. Noch dazu habe er das Desinfektionsmittel entwendet als dieses Mangelware war. Damit habe er in Kauf genommen, dass die übrigen Arbeitnehmer nicht ausreichend versorgt werden konnten. Obwohl der Arbeitnehmer lange bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, hielt das Gericht eine Abmahnung nicht für notwendig. Auch die Abwägung aller Umstände fiel zu Lasten des Arbeitnehmers aus. Mehr Infos gibt es in der Pressemitteilung des Gerichts (pdf).
Neu: Arbeitgeber im Gesundheits- und Pflegebereich dürfen nach Impfstatus fragen und daraus Konsequenzen ableiten
Im Infektionsschutzgesetz gibt es einen neuen Paragrafen: § 23a IfSG. Diese Vorschrift erlaubt es Arbeitgebern erstmals, Beschäftigte nach ihrem Impfstatus zu befragen. Außerdem werden die Arbeitgeber darin verpflichtet, Konsequenzen aus den erworbenen Kenntnissen zu ziehen. Das kann so weit gehen, dass Beschäftigte an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden müssen. Oder dass Arbeitgeber gezwungen sind, einen Bewerber abzulehnen. Mehr Informationen gibt es in einem Beitrag von Birgitta von Lehn bei pflegen-online.de.
Urteil: Pflegeheime dürfen Besuch ohne negativen Schnelltest verweigern
Ein Pflegeheim im nordrhein-westfälischen Würselen schrieb seinen Besuchern einen Corona-Schnelltest vor. Das verweigerte ein Besucher, wollte aber trotzdem die Einrichtung betreten. Die Leitung hat das hingegen verweigert. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Aachen am 23. Dezember 2020 entschieden hat. Mehr Infos gibt es in der Pressemitteilung des Gerichts.