Im Infektionsschutzgesetz gibt es einen neuen Paragrafen: § 23a IfSG. Diese Vorschrift erlaubt es Arbeitgebern erstmals, Beschäftigte nach ihrem Impfstatus zu befragen. Außerdem werden die Arbeitgeber darin verpflichtet, Konsequenzen aus den erworbenen Kenntnissen zu ziehen. Das kann so weit gehen, dass Beschäftigte an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden müssen. Oder dass Arbeitgeber gezwungen sind, einen Bewerber abzulehnen. Mehr Informationen gibt es in einem Beitrag von Birgitta von Lehn bei pflegen-online.de.
Das stimmt so nicht.
§ 23 a verweist auf § 23 Abs. 3. Demnach gilt dies ausschließlich für Beschäftigte in bestimmten medizinischen/pflegerischen Einrichtungen!
Sie sollten die Menschen bitte umfassend und richtig aufklären!!!
Vielen Dank für Ihre Kritik. Zur Erläuterung: Ich weise hier nur auf einen Beitrag von Frau Birgitta vom Lehn bei „pflegen-online.de“ hin. Dort werden etliche Einzelheiten, auch der Verweis auf § 23 IfSG dann näher erläutert. Diese kann ich bei meinem „Anreißer“ nicht alle anführen. Ich gebe Ihnen aber insofern Recht, als die Überschrift zu allgemein gehalten ist. Weil sie suggeriert, dass alle Arbeitgeber erfasst sind. Ich habe sie deswegen korrigiert. Von „Arbeitgeber“ zur „Arbeitgeber im Gesundheits- und Pflegebereich“. Vielen Dank nochmals für den Hinweis.