Eine Heimbewohnerin hat ständig Schreianfälle. Die übrigen Bewohner fühlen sich durch das oftmals stundenlange laute Schreien eingeschüchtert, belästigt und auch verängstigt. Das Schreien ist auch dann zu hören, wenn die Bewohnerin in ihrem Zimmer ist. In allgemein zugänglichen Räumlichkeiten können sich Gruppen durch das Schreien teilweise nicht mehr aufhalten, sich unterhalten oder gemeinsame Aktionen unternehmen. Das Heim durfte der Bewohnerin deswegen nach § 12 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes aus wichtigem Grund kündigen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.7.2016, Az. 8 W 38/16).
Kostenlose Broschüre des DBfK: „Mein Recht auf Frei“
Die Aktion des Deutschen Berufsverbandes für Pflegeberufe (DBfK) ist zwar abgeschlossen, die Themen rund um Dienstplanung, Dienstplansicherheit und Pausen in der Pflege sind aber noch längst nicht erledigt. Alle Informationen rund um „Mein Recht auf Frei“ gibt es nun kostenlos als 48-seitige Broschüre. Themen sind u.a. Dienstplangestaltung, Dienstplansicherheit, Kompensation von Personalausfall und Pausenregelung. Die Broschüre ist kostenlos. Eine Bestellungen ist online beim DBfK möglich.
Umzug ins Pflegeheim: Sozialamt muss Überschneidungskosten übernehmen
In einem Fall aus Nordrhein-Westfalen hatte eine Betreuerin die Wohnung des Pflegebedürftigen wegen des Umzugs in ein Pflegeheim ordentlich gekündigt. Die Folge: Für drei Monate musste doppelte Miete bezahlt werden. Das Sozialamt wollte diese Überschneidungskosten nicht übernehmen. Zu Unrecht, wie das Sozialgericht Aachen entschieden hat (Urteil vom 24.02.2015, Az. S 20 SO 132/14). Denn ein Mieter hat beim Umzug in ein Heim kein Recht auf eine fristlose und außerordentliche Kündigung. Das persönliche Verwendungsrisiko für die Wohnung trägt allein der Mieter. Also: Das Sozialamt muss für die doppelte Miete aufkommen.
Bank will nicht nur Betreuerausweis, sondern auch gerichtlichen Betreuungsbeschluss
Eine Sparkasse aus Süddeutschland verlangt von dem Betreuer, den Gerichtsbeschluss über seine Einsetzung als Betreuer vorzulegen. Wie der Bundesanzeiger Verlag auf seiner Webseite berichtet, gab es dazu ein Schlichtungsverfahren beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband. Dabei konnte ein derartiger Anspruch der Sparkasse nicht festgestellt werden. Die Bank müsse sich mit dem Betreuerausweis, der im konkreten Fall alle wesentlichen Daten enthalte, zufriedengeben. Weitere Informationen aus dem Betreuungsbeschluss sind für die Bank entbehrlich. Zum Beispiel auch Angaben zum Überprüfungstermin der Betreuung. Denn mit Ablauf dieser Frist muss lediglich die Fortführung der Betreuung geprüft sein, über eine Fortführung oder Beendigung der Betreuung ist damit noch nichts ausgesagt.