„Pflegekammer light“: Bayerisches Kabinett genehmigt Gesetzentwurf

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Bayerische Gesundheits- und Pflegeministerin Melanie Huml (CSU) geht mit der „Vereinigung der bayerischen Pflege“ einen Sonderweg. Die Besonderheit gegenüber einer Pflegekammer: Es soll keine Pflichtmitgliedschaft geben. Das Bayerische Kabinett hat den entsprechenden Gesetzentwurf gestern genehmigt. Das Gesetz kommt nun in den Landtag und muss dort noch verabschiedet werden. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist für den 1. Januar 2017 vorgesehen.

Kassenchef gibt Manipulationen in Milliardenhöhe zu!

RA Thorsten Siefarth - LogoZwischen den Krankenkassen gibt es Ausgleichszahlungen. Das geschieht über den Risikostrukturausgleich. Wer viele risikoreiche Versicherte hat, der bekommt aus einem Topf Geld überwiesen. Dieser wird letztlich von den Versicherungen mit einer „guten“ Risikostruktur bezahlt. Nun hat der Chef der Techniker Krankenkasse (TK), Jens Baas, in einem Interview gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung (Dyrk Scherff) eingeräumt, dass die Kassen laufend manipulieren. Sie versuchen die Ärzte dazu zu bringen, für die Patienten möglichst viele Diagnosen zu Papier zu bringen. „Aus einem leichten Bluthochdruck wird ein schwerer. Aus einer depressiven Stimmung eine echte Depression, das bringt 1000 Euro mehr im Jahr pro Fall.“

Bewohnerin hat Schreienfälle: Pflegeheim darf ihr kündigen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Kündigung eines Platzes in einem Pflegeheim ist für den Inhaber eine schwierige Angelegenheit. Es geht nur dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 12 Abs. 1 WBVG). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss aber anerkannt, dass ein solcher gegeben sein kann, wenn eine Bewohnerin unter ständigen Schreianfällen leidet und dadurch Mitbewohner einschüchtert, belästigt und verängstigt und auch Pflegekräfte völlig entnervt sind (Beschluss vom 22.7.2016, Az. 8 W 38/16).

Urteil: Pflegedienst darf Einsatzpauschale abrechnen

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Sozialhilfeträger in Berlin wollte die Einsatzpauschale nicht zahlen. Weil der Pflegedienst einen Pflegebedürftigen versorgt hatte, der im Haus nebenan wohnte. Doch das Sozialgericht Berlin verpflichtete das Sozialamt zur Übernahme der Pauschale (Urteil vom 18.1.2016, Az. S 184 SO 2703/14). Diese können nur dann entfallen, wenn der Pflegedienst seinen Sitz im selben Gebäude und an derselben Postanschrift habe. Das war hier aber nicht der Fall. Außerdem sei die Pauschale keine Anfahrts-, sondern eine Einsatzpauschale, mit der auch organisatorischer Aufwand abgegolten wird.