Die Zahl der gerichtlich genehmigten freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) in Betreuungsverfahren ist in den vergangenen Jahren stark zurückgegangen. Wie aus der Antwort der Bundesregierung (pdf, 0,5 MB) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (pdf, 0,2 MB) hervorgeht, wurden 2010 bundesweit noch 98.119 solche Verfahren angeordnet oder genehmigt. Seither gehen die Zahlen kontinuierlich zurück. 2015 waren es noch 59.945 Verfahren. Die jährlich vom Bundesamt für Justiz veröffentlichten Daten zu den Betreuungsverfahren zeigten, dass zwischen 2010 und 2015 sowohl die Anträge auf FEM als auch die Genehmigungen für FEM rückläufig seien. Bei den Ablehnungen sei zugleich ein Anstieg zu verzeichnen. Diese Entwicklung gehe in die richtige Richtung, heißt es in der Antwort weiter. Der Einsatz von FEM in der Pflege müsse weiter verringert werden. Es gehe um den Ausbau FEM-vermeidender Strategien.
Erste Verfassungsbeschwerden gegen „Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ abgelehnt
Dreizehn Verfassungsbeschwerden richten sich gegen den neuen § 217 Strafgesetzbuch. Seit Dezember 2015 verbietet er die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung. Nun wurden die ersten zwei Beschwerden abgewiesen. Aber nur aus formalen Gründen: Die Klage einer Gruppe (überwiegend Mediziner) war den Richtern nicht ausreichend begründet. Einem Einzelkläger fehlte es an der direkten Betroffenheit (Beschluss vom 20.7.2017, Az. 2 BvR 2492/16, Beschluss vom 20.7.2017, Az. 2 BvR 2507/16).
Vergütung von Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung: Unzulässige Deckelung
Die Klägerin betreibt aufgrund eines Pachtvertrags eine nach dem SGB XI zugelassene stationäre Pflegeeinrichtung. Vom beklagten Landkreis erhielt sie eine Vergütung für die gesondert berechneten Investitionskosten in Höhe von 17,98 Euro pro Tag und Heimplatz. Da sich Pflegeeinrichtung und Landkreis nicht einigen konnten, setzte eine Schiedsstelle die neue Förderung auf 16,10 Euro fest. Das war so nicht korrekt, sagt nun das Bundessozialgericht (Urteil vom 13.7.2017, Az. B 8 SO 11/15 R). Die Schiedsstelle war nicht berechtigt, die Investitionskosten auf Höchstbeträge zu deckeln, die nicht die Entwicklung am Markt wiedergeben, sondern sich abstrakt aus dem (hier mittlerweile ausgelaufenen) Förderrecht des Landes ergeben. Allerdings darf sie bei der zukünftigen Entscheidung gesellschaftsrechtliche Aspekte (Verflechtung zwischen Verpächter und Pächter) berücksichtigen.
Urteil: Kautionsvereinbarung im Heimvertrag ist wirksam
Nach § 14 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz können Heimbetreiber mit den Bewohnern vereinbaren, dass diese eine Kaution (bzw. Sicherheit) leisten müssen. In Absatz 4 dieser Vorschrift ist das allerdings eingeschränkt, bzw. ausgeschlossen, wenn der Bewohner bestimmte Leistungen von den Pflegekassen oder Sozialhilfeträgern bezieht. Wenn das Heim allerdings mit einem sogenannten Selbstzahler einen Heimvertrag abschließt, wenn also weder Pflegekasse noch Sozialhilfe, sondern alleine der Bewohner für die Heimkosten aufkommt, dann greift diese Einschränkung nicht. Das hat das Oberlandesgericht Köln jetzt klargestellt (Urteil vom 16.12.2016, Az. 6 U 71/16) und eine entsprechende Klausel im Heimvertrag für wirksam erachtet.