Vergütung von Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung: Unzulässige Deckelung

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Klägerin betreibt aufgrund eines Pachtvertrags eine nach dem SGB XI zugelassene stationäre Pflegeeinrichtung. Vom beklagten Landkreis erhielt sie eine Vergütung für die gesondert berechneten Investitionskosten in Höhe von 17,98 Euro pro Tag und Heimplatz. Da sich Pflegeeinrichtung und Landkreis nicht einigen konnten, setzte eine Schiedsstelle die neue Förderung auf 16,10 Euro fest. Das war so nicht korrekt, sagt nun das Bundessozialgericht (Urteil vom 13.7.2017, Az. B 8 SO 11/15 R). Die Schiedsstelle war nicht berechtigt, die Investitionskosten auf Höchstbeträge zu deckeln, die nicht die Entwicklung am Markt wiedergeben, sondern sich abstrakt aus dem (hier mittlerweile ausgelaufenen) Förderrecht des Landes ergeben. Allerdings darf sie bei der zukünftigen Entscheidung gesellschaftsrechtliche Aspekte (Verflechtung zwischen Verpächter und Pächter) berücksichtigen.

Arzneimittelrezepte: Korrekturen sind zukünftig leichter möglich

RA Thorsten Siefarth - LogoMit einem einvernehmlichen Beschluss hat eine Schiedsstelle am 23.5.2016 neue Regeln für Korrekturverfahren („Retaxationen“) bei Arzneimittelverordnungen für Krankenkassen und Apotheker festgelegt. Künftig sollen unbedeutende formale Fehler des verordnenden Arztes, die weder die Wirtschaftlichkeit noch die Therapiesicherheit betreffen, nicht mehr dazu führen, dass die Krankenkassen ordnungsgemäß belieferte Rezepte nicht mehr bezahlen. Gemeint sind damit z. B. eine andere Schreib- oder Kennzeichnungsweise auf dem Rezept, eine unleserliche Unterschrift oder einzelne fehlende Angaben des Arztes. Auch Korrekturen durch den Apotheker sollen nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt möglich sein. Mehr lesen

Urteil: Schiedsstelle muss notfalls selbst ermitteln

RA Thorsten Siefarth - LogoAmbulante Dienste müssen mit den Sozialleistungsträgern in der Regel eine Vergütungsvereinbarung abschließen, wenn sie später mit dem Sozialamt abrechnen wollen. Kommt es dabei zu Streitigkeiten, so kann eine Schiedsstelle eingeschaltet werden. Diese überprüft dann in einem zweistufigen Verfahren zunächst, ob die Kostenkalkulation des Dienstes nachvollziehbar ist. Auf der zweiten Stufe muss sich dann herausstellen, ob die geforderten Preise im Vergleich zu anderen Anbietern angemessen sind. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass eine gemäß § 80 SGB XII angerufene Schiedsstelle bei seiner Prüfung nicht auf die vorgelegten Unterlagen beschränkt sei, sondern notfalls selbst ermitteln müsse. Mehr lesen