Urteil: Schiedsstelle muss notfalls selbst ermitteln

RA Thorsten Siefarth - LogoAmbulante Dienste müssen mit den Sozialleistungsträgern in der Regel eine Vergütungsvereinbarung abschließen, wenn sie später mit dem Sozialamt abrechnen wollen. Kommt es dabei zu Streitigkeiten, so kann eine Schiedsstelle eingeschaltet werden. Diese überprüft dann in einem zweistufigen Verfahren zunächst, ob die Kostenkalkulation des Dienstes nachvollziehbar ist. Auf der zweiten Stufe muss sich dann herausstellen, ob die geforderten Preise im Vergleich zu anderen Anbietern angemessen sind. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass eine gemäß § 80 SGB XII angerufene Schiedsstelle bei seiner Prüfung nicht auf die vorgelegten Unterlagen beschränkt sei, sondern notfalls selbst ermitteln müsse.



Eingliederungsleistung für seelisch behinderte Erwachsene

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat einen Schiedsspruch für den Bereich des Landkreises Bernkastel-Wittlich aufgehoben, weil die Schiedsstelle einen Vergleich mit anderen Anbietern gar nicht durchgeführt hat und auch die Prüfung der Kostenkalkulation Mängel aufwies. Es ging um Eingliederungsleistungen für seelisch behinderte Erwachsene.

Die Schiedsstelle hatte argumentiert, ein externer Vergleich sei nicht sinnvoll, weil die Hilfen für Erwachsene mit seelischer Behinderung noch im Aufbau und daher Vergleichseinrichtungen im betroffenen Kreis nicht zu finden seien. Insbesondere hätten auch die Beteiligten keine Unterlagen vorgelegt, die einen solchen Vergleich ermöglicht hätten.

Verzicht auf externen Vergleich nur in Ausnahmefällen

Dem ist das Landessozialgericht nicht gefolgt. Die Schiedsstelle müsse notfalls selbst ermitteln und sei nicht auf die vorgelegten Unterlagen beschränkt. Wenn das Angebot im betroffenen Landkreis einen Vergleich nicht zulasse, müsse auch in einem weiteren Umkreis nach vergleichbaren Diensten gesucht werden. Nur in Ausnahmefällen könne auf den zur Sicherung einer Angemessenheit des Preises nötigen externen Vergleich verzichtet werden. Auch bei der Prüfung der Kostenkalkulation müsse, etwa im Bereich der EDV-Anlage oder bei der Personalausstattung der Verwaltung, ein Vergleich mit ähnlichen Diensten durchgeführt werden, um die Angemessenheit der Kosten beurteilen zu können.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Referenz: Entscheidung des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz  vom 28.1.2016, Az. L 1 SO 62/15 KL

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz  vom 3.2.2016

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