In erster Instanz hatte die Pflegekraft noch Erfolg, nicht mehr jedoch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 5. April 2022, Az. 1 S 645/22). Es ging um einen Genesungsnachweis bis Mai 2022. Der Zeitraum für den Genesenenstatus wurde durch eine neue Verordnung der Bundesregierung jedoch auf 90 Tage verkürzt. Dagegen beantragte die Krankenschwester einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht hielt diesen aber sowohl nach der alten wie auch nach der neuen Rechtslage für unzulässig. Darüber hinaus auch für unbegründet. Denn für einstweiligen Rechtsschutz müsse ein Antragsteller Eilbedürftigkeit vortragen. Doch die Krankenschwester habe mögliche schwere und irreversible Nachteile durch ihren Mitte Mai ohnehin auslaufenden Genesenenstatus nicht glaubhaft machen können. Mehr Infos in der Pressemitteilung des Gerichts.
Landespflegegeld ist nicht vererbbar
„Der Anspruch auf Landespflegegeld ist nicht (…) vererblich.“ So steht es in Artikel 2 Absatz 4 des Bayerischen Landespflegegeldgesetzes. Und trotzdem kommt es bei der Frage der Vererbbarkeit des Landespflegegeldes immer wieder zu Verwirrungen.
Grund dafür ist ein Urteil des Sozialgerichts München aus dem vergangenen Jahr. Auch ich habe hier darüber berichtet. Darin wurde die sogenannte Sonderrechtsnachfolge beim Landespflegegeld anerkannt. Nahe Angehörige wie zum Beispiel Ehegatten oder Kinder, die mit dem Pflegebedürftigen in einem Haushalt gelebt haben oder von ihm wirtschaftlich unterhalten wurden, können als sogenannte Sonderrechtsnachfolger das Landespflegegeld erben. Das Problem: Dieses oft zitierte Urteil ist nie rechtskräftig geworden.
Vor dem Landessozialgericht wurde nun in einem aktuellen Fall erneut über die Sonderrechtsnachfolge verhandelt. Das Gericht wies die Klägerin während der Verhandlung darauf hin, dass sie als Angehörige das Landespflegegeld nicht erben könne. Daraufhin nahm die Klägerin ihre Klage zurück. Fazit: Das Landespflegegeld ist wegen seines „höchstpersönlichen Charakters“ nicht vererblich – auch nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt in Bayern in drei Etappen
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat gestern in einem Informationsschreiben über die aktuellen Regeln zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht informiert. Es wird ein dreistufiges Verfahren geben: 1. Bestandskräfte ohne Impfung bekommen ein Anschreiben vom Gesundheitsamt für eine individuelle, freiwillige Impfberatung. 2. Die betroffenen Personen werden erneut aufgefordert, den Nachweis vorzulegen. Wird dieser nicht erbracht, so droht ein Bußgeldverfahren. 3. Liegt nach Durchführung des Bußgeldverfahrens weiterhin kein Nachweis vor, so wird die Anordnung eines Tätigkeits-, bzw. Beschäftigungsverbots geprüft. Diese werden voraussichtlich frühestens ab 1. Juli 2022 greifen können.
Altenpflege: Höherer Mindestlohn, mehr Urlaub
Am 5. Februar 2022 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Ab dem 1. September 2022 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in drei Schritten steigen. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 14,15 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 15,25 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 18,25 Euro pro Stunde. Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission außerdem einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub soll bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage betragen.
Urteil: Nicht jede Pille ist Medizin
Eine 50-jährige Frau wollte von ihrer Krankenkasse die Kosten für Daosin-Kapseln ersetzt haben. Sie könne ohne das Präparat fast keine Nahrung vertragen. Ihr fehle ein wichtiges Enzym zum Histaminabbau. Vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen unterlag die Frau jedoch mit ihrer Klage (Urteil vom 23. Dezember 2021, Az. L 16 KR 113/21). Die Begründung des Gerichts: Es handele sich bei Daosin-Kapseln um ein Nahrungsergänzungsmittel. Diese seien jedoch – mit wenigen Ausnahmen – von der Versorgung durch die Kassen ausgeschlossen. Auf eine individuelle Einzelfallprüfung komme es nicht an. Es spiele deswegen auch keine Rolle, dass die Klägerin einen besonderen Bedarf habe oder dass ein Präparat teuer sei. Mehr Infos gibt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Widerspruch gegen einen sozialrechtlichen Bescheid per E-Mail? Besser nicht!
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 4. November 2021 entschieden (Az. L 11 AS 632/20): Durch eine einfache E-Mail wird die gesetzlich vorgeschriebene Form für einen Widerspruch nicht gewahrt. Erforderlich ist die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, ein Versand gemäß § 5 De-Mail-Gesetz oder die Übermittlung in einem sogenannten „sicheren Verfahren“. In der Praxis akzeptieren hingegen z.B. viele Kranken- und Pflegekassen einen Widerspruch per einfacher E-Mail. Wer aber auf Nummer sicher gehen will, der sollte den Widerspruch per Einwurf-Einschreiben versenden. Am besten mit einem Zeugen beim Eintüten. Oder per Fax. Dabei unbedingt den Sendebericht archivieren. Hier gibt es das Urteil im Volltext.