Bayern: Landespflegegeld kommt auch noch dem Tod eines Pflegebedürftigen infrage

In bestimmten Konstellationen konnte das bayerische Landespflegegeld nicht mehr ausbezahlt werden, wenn der Pflegebedürftige verstorben ist. Dagegen steht aber nun ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Mai 2021. Damit dürften viele Bescheide rechtswidrig sein. Die Sicht der Behörde: Stirbt ein Pflegebedürftiger nach der Fälligkeit des Landespflegegeldes aber vor dessen Auszahlung, so kann der Anspruch nicht vererbt werden. Dem widerspricht das Urteil des Sozialgerichts: Wenn bestimmte nahe Angehörige mit dem Pflegebedürftigen im Zeitpunkt des Todes mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, dann gelten sie als sogenannte „Sonderrechtsnachfolger“. Auf die Erbenstellung kommt es gar nicht an. In diesem Fall muss das Landespflegegeld an diese Personen ausbezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn ein naher Angehöriger von dem verstorbenen Pflegebedürftigen wesentlich unterhalten worden ist. Wenn also bspw. ein Ehepartner noch zu Hause lebt, der andere (unterhaltsverpflichtete) aber in einem Pflegeheim versorgt wird. Mehr Infos gibt es hier. Das Urteil gibt es hier (im Volltext).

Update (25.03.2022): Bayerisches Landessozialgericht weist darauf hin: Landespflegegeld ist nicht vererbbar.

4 Gedanken zu „Bayern: Landespflegegeld kommt auch noch dem Tod eines Pflegebedürftigen infrage

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  • 2. Januar 2023 um 21:12 Uhr
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    Ich habe seit 29 Jahren Angehörige in der Familie versorgt und gepflegt bis zum Tod. Zuletzt meine Mutter, die im Juni 2021 plötzlich verstarb. Jetzt bin ich selber 65 Jahre alt, durch die anstrengenden Pflegereien kaputt und weiß nicht mehr, wie ich leben bzw. überleben soll. Wer pflegt, wird arm. Wenn ich das alles vorher gewußt hätte! Ich finde, es wäre gerecht, wenn mir das Landespflegegeld noch ausbezahlt worden wäre.

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    • 26. Dezember 2023 um 10:32 Uhr
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      Ich hätte im Oktober 2023 Landespflegegeld bekommen, aber meine Mutter starb im Juni2023.
      Bekomme ich da noch Landespflegegeld [event.anteilig) ??????

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  • 6. Februar 2024 um 13:02 Uhr
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    Am 15.12.2023 habe ich Landespflegegeld für meine Lebensgefährtin zum 1.mal ausgezahlt bekommen,Sie ist aber leider vorzeitig am 13.12.2023 plötzlich verstorben.Mit Ihr lebte ich seit 22 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt und kümmerte mich um Ihe Wohlbefinden,da Sie 2007 einen Schlaganfall erlitt,Arbeitete von da an nur noch täglich 4 Stunden um den rest des Tages für Sie dasein zu können.Es ist von unserem Staat eine Frechheit das er hier das Landespflegegeld zurückgefordert hat,stehe dadurch vor dem Finaziellem aus,da ich die Gemeinsame Wohnung verlassen muss da ich mir diese Finanziell nicht allei leisten kann.

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