Nach mehreren Medienberichten liegt aktuell ein Abschlussbericht einer Sonderermittlungsgruppe von Bundeskriminalamt und Landeskriminalamt in Nordrhein-Westfalen vor. Darin seien 230 Pflegedienste ausgemacht worden, die Abrechnungsbetrug, Hinterziehung von Abgaben und Steuern sowie Geldwäsche betreiben. Es wird vermutet, dass diese Pflegedienste, wohl ausgehend von Berlin, über deutschlandweite Netzwerke organisiert sind. Es seien nicht nur die Betreiber der Pflegedienste, sondern auch Ärzte und Apotheken involviert.
Gesetzentwurf: Vergütungskürzung bei Personalunterdeckung in der stationären Pflege
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften (pdf, 0,5 MB) einen Änderungsantrag (pdf, 0,6 MB, s. dort Nr. 10) gestellt. Darin vorgesehen ist eine Vergütungskürzung für dan Fall, dass ein Einrichtungsträger planmäßig und zielgerichtet gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung seiner vereinbarten personellen Ausstattung verstößt. Das Bundessozialgericht hatte das noch toleriert, wenn die Pflegeeinrichtung die vereinbarte Personalausstattung um maximal acht Prozent unterschreitet. Diese Grenze findet sich im nun vorgelegten Gesetzentwurf nicht wieder.
Urteil: Pflegehilfskraft erhält Geriatriezulage
Die Klägerin ist bei einer Pflegeeinrichtung der Caritas als Pflegehilfskraft beschäftigt. Ihr Arbeitgeber wollte jedoch nicht die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Caritas vorgesehene Geriatriezulage zahlen. Diese fällt bei „Kranken in geriatrischen Abteilungen bzw. Stationen oder pflegebedürften Personen in Einrichtungen der Altenhilfe“ an. Wie jetzt bekannt wurde, hat das Arbeitsgericht Würzburg den Arbeitgeber jedoch zur Zahlung verurteilt (Urteil vom 21.6.2016, Az. 10 Ca 28/16). In dem Wohnbereich, für die den die Hilfskraft zuständig war, litten alle 47 Bewohner mindestens an einer, meist sogar an mehreren Krankheiten. Außerdem hatte die Klägerin bei all diesen Pflegebedürftigen krankenpflegerische Leistungen erbracht. Dass die Geriatriezulage wegen zunehmend multimorbider Pflegebedürftiger womöglich mittlerweile zum Normalfall geworden sei, sei unerheblich, so das Gericht.
Bundesverfassungsgericht: Kein Anspruch auf Krankenversorgung aus dem Grundgesetz
Eine Frau leidet unter einer seltenen Autoimmunerkrankung. Ihre Kasse lehnte den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine intravenöse Immunglobulintherapie ab. Die Voraussetzungen für einen sogenannten „Off-Label-Use“ (zulassungsüberschreitende Anwendung) lägen nicht vor. Auch das Bundesverfassungsgericht konnte der Frau nicht helfen (Beschluss vom 11.4.2017, Az. 1 BvR 452/17): Für einen Anspruch auf Krankenversorgung, der unmittelbar auf die Verfassung gestützt wird, sei eine individuelle Notlage und nahe Lebensgefahr erforderlich. Das läge hier aber nicht vor. Die Frau könne durch ein Notfallset potentiell tödliche Komplikationen hinreichend zuverlässig verhindern.
Bayern: Sozialhilfeträger übernehmen Leistungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung
In der Vergangenheit war fraglich, ob Sozialhilfeempfänger, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI (ehemals § 87b SGB XI) haben. Bei pflegeversicherten Personen muss die Sozialhilfe nicht einspringen, denn diese Leistung wird von der Pflegekasse übernommen. In der Sitzung der bayerischen Landespflegesatzkommission haben am 24.1.2017 alle Bezirken zugesagt, die § 43b-Leistungen für die nichtversicherten Pflegebedürftigen zu übernehmen.
Mindestlohn und Bereitschaftsdienst: Der Gesamtverdienst muss stimmen
Bereitschaftszeiten müssen nicht generell mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden. Wenn ein Monatsverdienst ohne konkreten Stundensatz gezahlt wird, so reicht es aus, dass die Höhe der Gesamtvergütung den Mindestlohnanspruch erfüllt. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az. 8 Sa 313/16) und schloss sich damit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts an. Damit billigten die Mainzer Richter die Vorschriften zu Bereitschaftsdiensten im Reformtarifvertrag des Deutschen Roten Kreuzes (DRK). Geklagt hatte ein Assistent im Rettungsdienst.