Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat das zweite Pflegestärkungsgesetz der Bundesregierung gebilligt. Der Gesetzentwurf soll am Freitag im Parlament verabschiedet werden. Die wesentlichen Neuregelungen werden mit Jahresbeginn 2017 wirksam. Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfes steht der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, mit dem festgelegt wird, wer bei bestimmten Einschränkungen welche Leistungen in Anspruch nehmen kann. Künftig soll die Pflegebedürftigkeit genauer ermittelt und behandelt werden können, unabhängig davon, ob Pflegebedürftige körperliche Einschränkungen haben oder unter Demenz leiden. Dazu werden die bisher drei Pflegestufen zu fünf Pflegegraden ausgebaut.
Sozialversicherungsrecht
OP-Krankenschwester kann kaum „selbstständig“ sein!
Das Landessozialgericht Darmstadt hat entschieden, dass bei einer Fachkrankenschwester im Operationsdienst regelmäßig davon auszugehen ist, dass diese als abhängig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig ist. Selbst wenn sie als „Selbstständige“ beschäftigt ist, so ist sie letztlich dann doch nicht so frei. Mehr lesen
Zum 200. Geburtstag Otto von Bismarcks: Die Pflegeversicherung hat er nicht aus der Taufe gehoben
Heute vor zweihundert Jahren hatte Otto von Bismarck Geburstag. Fast dreißig Jahre bestimmte der Eiserne Kanzler die Geschicke Deutschlands. Insbesondere ist er für die nach ihm benannte Bismarcksche Sozialgesetzgebung verantwortlich. Allerdings entsprang seine Initiative weniger einem Mitleid für die Notleidenden, sondern eher einem kühlen politischen Kalkül.
Insbesondere die Wirtschaftskrise von 1872 verschärfte die Verelendung breiter Bevölkerungsschichten. Die sozialen Spannungen nahmen zu. Aufruhr drohte. In dieser Situation wollte Bismarck die Regierung gegen das erstarkende Proletariat absichern. Dazu initiierte er das 1878 verabschiedete Sozialistengesetz, ein „Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie“. Außerdem wollte Bismarck zeigen, dass auch die Regierung in der Lage ist, auf die soziale Frage zu reagieren. So wurde 1883 die Krankenversicherung und ein Jahr später die Unfallversicherung aus der Taufe gehoben. 1889 trat eine Alters- und Invaliditätsversicherung hinzu. Und zwei Jahre später wurde schließlich die gesetzliche Rentenversicherung eingeführt.
Damit hat Bismarck vier Säulen des noch heute bestehenden Systems der Sozialversicherung errichtet. Eine Säule allerdings, nämlich die Versicherung gegen Pflegebedürftigkeit, hat er noch nicht als Bedarf erkannt. Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde erst ab 1995 in mehreren Stufen eingeführt. Bis dahin wurde die Pflegebedürftigkeit – mehr recht als schlecht – über die Krankenversicherung und letztlich über die Sozialhilfe abgefangen.
„Freie“ Intensivpflegekraft ist nicht selbstständig
Immer häufiger werden in deutschen Krankenhäusern Belastungsspitzen im Pflegebereich durch den Einsatz „freier“, vermeintlich auf selbständiger Basis arbeitender Pflegekräfte aufgefangen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nunmehr mit Urteil vom 26.11.2014 entschieden, dass jedenfalls auf einer Intensivstation eingesetzte Pflegekräfte dort als – gegebenenfalls befristet beschäftigte – Arbeitnehmer tätig werden und die Klinik daher für sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Es gab damit einer Berufung der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen ein Urteil des Sozialgerichts Köln statt. Mehr lesen